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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 19076

Art. 93

Aufgehoben

Art. 455 nZGB7

Aufgehoben

Art. 586 Abs. 2

2Aufgehoben

Art. 601

Aufgehoben

Art. 637 Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 754

5. Verjährung1 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder der Ersatzan-

sprüche Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen.

2Die absolute Verjährungsfrist beginnt mit der Rückleistung der Sache.

Art. 911 Abs. 3

3Aufgehoben

Schlusstitel

Art. 49

F. Verjährung1

Für Forderungen, die nach dem bisherigen Recht noch nicht verjährt sind, gilt das neue Recht.

6 SR 210

7 Bestimmung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2009 141 ff.); Inkrafttreten am 1. Januar 2013