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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Art. 292
E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts12.
Schlussbestimmung zur Änderung vom xxx
Die Verjährung der Forderungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vom xxx durch Verlustschein verurkundet worden sind, beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Änderung zu laufen, sofern die verurkundete Forderung in diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt ist.
6. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation13
Art. 11 Abs. 2
2Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts14.
7. Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung15
Art. 143 Verjährung
1Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund und der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie gegenüber Formationen verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts16.
2Die relative Frist für Ansprüche des Bundes nach Artikel 138 beginnt jedoch erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
3Aufgehoben
4Als Klage im Sinn von Artikel 137 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
12 SR 220
13 SR 420.1
14 SR 220
15 SR 510.10
16 SR 220