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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom 26. Juni 19983
Art. 85 Abs. 3
3Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts4. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
2. Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten5
Art. 20 Abs. 1
1Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.
Art. 21
Der Rückgriffanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
Art. 23
1Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegen einen Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts.
2Aufgehoben
3 SR 142.31
4SR 220