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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

III. Verwirkung Art. 251 Randtitel

und Klagerecht

der Erben

Art. 315

Aufgehoben

Art. 341 Randtitel und Abs. 2

H. Unverzicht-2

barkeit Aufgehoben

Art. 370 Abs. 4

4Der Besteller hat seine Anzeige in jedem Fall innert zwei Jahren, bei einem unbeweglichen Bauwerk innert fünf Jahren, seit Ablieferung des Werkes zu machen, andernfalls das Werk rücksichtlich allfälliger Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371

Aufgehoben

Art. 454 Randtitel und Abs. 1 und 3

7. Mängeleinre- 1 Aufgehoben

de trotz Verjäh-

rung3 Aufgehoben

Art. 507 Abs. 5

5Die Rückgriffsforderung verjährt in drei Jahren von dem Tage hinweg, an dem der Bürge den Gläubiger befriedigt und Kenntnis der Person des Hauptschuldners erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen.

Art. 678 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 760

Aufgehoben

Art. 864 Abs. 4

Aufgehoben