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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
23. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst49
Art. 59 Verjährung, Allgemeines
1Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts50.
2Aufgehoben
Art. 60 Abs. 2
2Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts51. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
Art. 61 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung
1Aufgehoben
2Als Klage im Sinne von Artikel 137 Ziffer 2 des Obligationenrechts52 gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.
24. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts53
Art. 72 Abs. 3
Der Regressanspruch des Versicherungsträgers verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts54. Die relative Frist beginnt aber erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
49 SR 824.0
50 SR 220
51 SR 220
52 SR 220
53 SR 830.1
54 SR 220