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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
2Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Art. 137
VII. Unterbre- Die Verjährung wird unterbrochen:
chung und
Neubeginn 1. durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners,
1. Unterbre- namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und chungsgründe
Bürgschaftsbestellung;
2. durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage, Rechtsmittel oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Art. 138
2. Beginn der1 Die Unterbrechung hat den Beginn neuer Verjährungsfristen zur neuen Fristen
Folge.
2Diese beginnen im Fall:
1. der Anerkennung der Forderung: mit der Anerkennung;
2. der Schuldbetreibung: mit jedem Betreibungsakt;
3. des Schlichtungsgesuchs, der Klage, des Rechtsmittels oder der Einrede: mit dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist;
4. der Eingabe im Konkurs: mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung nach dem Konkursrecht wieder geltend gemacht werden kann.
Art. 139
3. Dauer der1 Die neuen Fristen entsprechen der relativen und der absoluten Verneuen Fristen
jährungsfrist.
2Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch gerichtlichen Entscheid rechtskräftig festgestellt, so beträgt die neue relative Verjährungsfrist stets zehn Jahre.
Art. 140
4. Wirkungen für Die Unterbrechung gilt auch für weitere Forderungen gegen den weitere Forde-
rungen gleichen Schuldner, die aus dem gleichen Rechtsgrund neben der
betreffenden Forderung oder an ihrer Stelle stehen.