Vorlage

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

8. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz17

Art. 65 Verjährung

1Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60, 61 und 64 verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts18.

2Die relative Frist für Ansprüche des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 beginnt jedoch erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.

3Aufgehoben

4Als Klage im Sinne von Artikel 137 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

9. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung19

Art. 15 Satz 2

Aufgehoben

Art. 36 Verjährung

Ansprüche des Bundes nach Artikel 32 und 34 und Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts20.

10. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen21

Art. 32 Verjährung

1Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen und Ansprüche auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen

17 SR 520.1

18 SR 220

19 SR 531

20 SR 220

21 SR 616.1