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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
8. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz17
Art. 65 Verjährung
1Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60, 61 und 64 verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts18.
2Die relative Frist für Ansprüche des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 beginnt jedoch erst, sobald die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt ist.
3Aufgehoben
4Als Klage im Sinne von Artikel 137 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.
9. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung19
Art. 15 Satz 2
Aufgehoben
Art. 36 Verjährung
Ansprüche des Bundes nach Artikel 32 und 34 und Ansprüche Geschädigter nach Artikel 32 Absatz 4 verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts20.
10. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen21
Art. 32 Verjährung
1Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen und Ansprüche auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen
17 SR 520.1
18 SR 220
19 SR 531
20 SR 220
21 SR 616.1