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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
Art. 141
5. Wirkungen1 Die Unterbrechung gegenüber einem Solidarschuldner oder dem unter Mitver-
pflichteten Mitschuldner einer unteilbaren Leistung gilt auch gegenüber den
übrigen Mitschuldnern, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
2Ist die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegenüber den Bürgen, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
3Dagegen wirkt die gegenüber den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegenüber dem Hauptschuldner.
Variante:
4Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Art. 142
VIII. Verjährung Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechts wird die Verjährung bei Fahrnis-
pfandrecht einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt hindert jedoch den
Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechts.
2. Weitere Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert:
Art. 60
Aufgehoben
Art. 67
Aufgehoben
Art. 201 Abs. 4
4Der Käufer hat seine Anzeige in jedem Fall innert zweier Jahre seit Ablieferung der Sache zu machen.
Art. 210 Abs. 1 und 3
Aufgehoben
Art. 219 Abs. 3
3Der Käufer hat den Mangel des Gebäudes in jedem Fall innert fünf Jahren seit Erwerb des Eigentums zu melden.