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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten
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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)
verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts22.
2Aufgehoben
3Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach Fälligkeit der Forderung.
4Aufgehoben
Art. 33
Aufgehoben
11. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten23
Art. 6 Abs. 2 und 3
2Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts24.
3Aufgehoben
12. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung25
Art. 14 Abs. 2
Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen. Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts26; die absolute Frist beginnt aber erst im Zeitpunkt der Verzichtserklärung.
Art. 105
IV. Verjährung Das Rückforderungsrecht verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts27.
22SR 220
23 SR 632.111.72
24 SR 220
25 SR 711
26 SR 220
27 SR 220