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Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 20 Seiten

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Obligationenrecht (Revision des Verjährungsrechts)

verjähren nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts22.

2Aufgehoben

3Hat der Empfänger die in Artikel 29 Absatz 3 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre übersteigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach Fälligkeit der Forderung.

4Aufgehoben

Art. 33

Aufgehoben

11. Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten23

Art. 6 Abs. 2 und 3

2Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts24.

3Aufgehoben

12. Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung25

Art. 14 Abs. 2

Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen. Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts26; die absolute Frist beginnt aber erst im Zeitpunkt der Verzichtserklärung.

Art. 105

IV. Verjährung Das Rückforderungsrecht verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts27.

22SR 220

23 SR 632.111.72

24 SR 220

25 SR 711

26 SR 220

27 SR 220