Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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Dieser Unterstützungsbeitrag belastet den Taggeldzähler nicht. Nach Bestehen der Wartezeit werden der versicherten Person Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes ausgerichtet.

*Art. 102c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbisAbs. 5 AVIG)

Der neue Artikel 59cbisAVIG regelt in den Absätzen 2 und 3 die Vergütung der nachgewiesenen und notwendigen Kosten und Auslagen an die Organisatoren von beziehungsweise an die Teilnehmenden an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

In Artikel 59cbisAbsatz 5 AVIG wurde auf Gesetzesstufe die Kompetenz des EVD eingeführt, mittels einer Departementsverordnung eine Regelung der Beiträge für AMM (z.B. eine Plafonierung) vorzunehmen, welche bisher aus Artikel 102c hergeleitet wurde. Artikel 102c ist in der Folge gegenstandslos geworden.

Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals (Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)

Absatz 2

Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird auf der Basis von Artikel 84 Absatz 3 AVIG vom Bund verwaltet. Nach Artikel 84 Absatz 4 AVIG ist das Vermögen gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.

Die Verwaltung und Anlage eines allfälligen nicht benötigten Liquiditätsüberschusses erfolgt durch die Ausgleichsstelle und nicht durch die einzelne Arbeitslosenkasse. Das Betriebskapital der Arbeitslosenkasse wird somit auf ein Minimum für die zu leistenden Zahlungen reduziert.

Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit (Art. 85 AVIG)

Absatz 1, Buchstabe c

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf SWE ist die ALV-Beitragspflicht der Arbeitnehmenden. Die SWE wird vor allem an Betriebe in der Baubranche ausgerichtet (vgl. Art. 65). Die AVIV nennt, abgesehen von der Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle am Arbeitsort zur Gesuchbehandlung, keine örtliche Beschränkung. Es ist jedoch nicht geregelt, bei welcher Amtsstelle der Arbeitgeber die Voranmeldung geltend machen muss, wenn die Arbeitsstelle im Ausland liegt.