Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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„Arbeitslosigkeit“ werden die Versicherten - wie vorliegend vorgeschlagen - an das RAV verwiesen (Frage 13)10.
Absatz 2
Die Rechtsprechung hat befunden, dass die Arbeitsunfähigkeit als rechtzeitig gemeldet gilt, wenn sie auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben wurde.
Absatz 3
Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt. Ausnahmslos alle Kantone erfassen die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person" (vgl. analoge Anpassungen in Art. 23 und 29).
4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 und
3bisAVIG)
Absatz 1 bis 2
Der bisherige Absatz 1 ist unpräzis formuliert. Zusätzlich werden zwei verschiedene Tatbestände (einerseits der Beginn der Einstellungsfrist und andrerseits der Beginn der Tilgung der Einstelltage) im gleichen Absatz geregelt.
Neu werden der Tatbestand des Beginns des Fristenlaufes sowie der Beginn der Tilgung getrennt aufgeführt und präzisiert. Der Beginn des Fristenlaufes ist relevant für den Beginn der 6-monatigen Verwirkungsfrist der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG). Der Beginn der Tilgung besagt, dass mehrere Einstellungen nicht gleichzeitig vollzogen werden können und schreibt die chronologische Abfolge vor.
Absatz 5
Im Interesse der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung wird der Beobachtungszeitraum, während welchem frühere Einstellungen zu berücksichtigen sind, auf 5 Jahre festgesetzt. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass Sanktionen in „früheren Rahmenfristen“ nicht ausser Betracht fallen11. Mit dieser Formulierung (Mehrzahl) geht das Bundesgericht von mehr als 2 Rahmenfristen (= mehr als 4 Jahre) aus. Um den Sinn und Zweck der Bestimmung einheitlich umzusetzen, ist für die Überprüfung eine Beschränkung der Dauer des Rückblickes unerlässlich (Aktenaufbewahrungspflicht; Art. 125). Für eine Erhöhung der Sanktion müssen die Verfügungen vorangehender Einstellungen konsultiert werden. Die Frist von 5 Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt des - neuen - einstellungsrelevanten Verhaltens.
10 Info-Servcie "Arbeitslosigkeit"; Nr. 716.200
11 EVG-Entscheid vom 25. Januar 2006; C 285/05