Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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C Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs
Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung
1. Abschnitt: Anspruch
Art. 4 Voller Arbeitstag (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
Absatz 2
In verschiedenen Branchen gelten Samstag und Sonntag als normale Arbeitstage. Um Unsicherheiten zu vermeiden, ob jemand, der am Samstag (z.B. im Gastgewerbe) gearbeitet hat, an diesem Tag einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat, ist die Verordnungsbestimmung anzupassen. Die Auszahlung der ALE erfolgt nach wie vor für maximal 5 Tage pro Woche.
*Art. 6 Besondere Wartezeiten (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)
Absatz 1
Sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang haben unabhängig vom Alter, Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Berufsabschluss 120 besondere Wartetage zu bestehen.
Wie in der Botschaft zum neuen AVIG1 festgehalten, wurde aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens von der Erhöhung auf 260 besondere Wartetage für diese Personengruppen abgesehen. Stattdessen wird der Bundesrat beauftragt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 AVIG, für sämtliche Personen nach Schul- und Studienabgang die besondere Wartezeit ohne soziale Abfederung auf 120 Tage festzulegen.
Absatz 1bisaltAVIV
Nachdem sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG 120 besondere Wartetage zu bestehen haben (Streichung der sozialen Abfederung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b und c), ist der bisherige Absatz 1bisersatzlos zu streichen.
Absatz 1bis(bisheriger Absatz 1ter)
Gemäss geändertem Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG genügt auch die Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht im Ausland.
Absatz 1ter(neu)
In Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit für gewisse Personen während einer besonderen Wartezeit die Teilnahme an Berufspraktika zu ermöglichen. Dabei ist der Fokus insbesondere auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gerichtet, welche in konjunkturellen Schwächephasen jeweils überproportional steigt. Von dieser neuen Bestimmung dürften insbesondere Absolvierende von Hochschulen und höheren Fachschulen profitieren, für welche ein Berufspraktikum oft die einzige Möglichkeit
1 Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008