Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

*bisheriger Art. 75a Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG)

Der bisherige Artikel 75a wird gestrichen, weil er ins Gesetz überführt worden ist (vgl. neuer Art. 52 Abs. 1bisAVIG).

*Art. 75a Gleiches Arbeitsverhältnis (Art. 52 Abs. 1 AVIG)

Gemäss Artikel 52 Absatz 1 AVIG deckt die IE Lohnforderungen für höchstens die letzten 4 Monate des gleichen Arbeitsverhältnisses. Mit dieser neuen AVIG-Bestimmung ist sichergestellt, dass unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Insolvenztatbeständen für das gleiche Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber insgesamt maximal 4 Lohnmonate versichert sind (vgl. Botschaft12). Im neuen Artikel 75a wird geregelt, dass auch Arbeitsverhältnisse, welche beendet und innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder die nach einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, als gleiches Arbeitsverhältnis gelten. Damit wird verhindert, dass bereits mit kurzen Unterbrüchen oder Änderungen des Arbeitsverhältnisses ein erneuter Anspruch auf IE für 4 Monate beim gleichen Arbeitgeber entstehen, d.h. die neue Grundregel von Artikel 52 Absatz 1 AVIG neu umgangen werden kann. Vgl. dazu auch den bisherigen Artikel 41a Absatz 3 AVIV, welcher in vergleichbarer Weise im Bereich des Zwischenverdienstes Rechtsumgehungen vermeiden will.

Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 AVIG)

Absatz 1, Buchstabe c

Anspruch auf IE haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 51 Abs. 1 AVIG). Anders als bei der ALE hat grundsätzlich jede im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 AHVG13 unselbstständig erwerbstätige Person unabhängig von ihrem Wohnort, Aufenthaltsort und ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf IE14. Die versicherte Person muss den Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG).

Absatz 5

Die Insolvenztatbestände sind in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Artikel 58 AVIG abschliessend geregelt. Der Eintritt dieser Ereignisse ist grundsätzlich an ein zwangsvollstreckungsrechtliches Stadium geknüpft (Konkurseröffnung, Pfändungsbegehren, Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung, Nachlassstundung).

12 Botschaft, a.a.O., Erläuterungen zu Artikel 52, S. 7756

13 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)

14 Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung (Teil O), N 588, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer (Hrsg.) 2. Auflage,