Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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Artikel 81c wird gestrichen, weil er in Absatz 1 des ebenfalls zu revidierenden Artikels 81d integriert worden ist.

*Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von

arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59c AVIG)

Art und Betrag der Subvention werden mit der neuen gesetzlichen Grundlage für die Plafonierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbisAbs. 5 AVIG) legalisiert. Den Kantonen soll bei den Subventionen die Wahl zwischen Leistungsvereinbarung und Verfügung gelassen werden. Wesentlich ist dieser Unterschied bei den Rückforderungsmöglichkeiten. Liegt eine Verfügung vor, ist eine Rückforderung mittels Verfügung möglich. Bei einer Leistungsvereinbarung muss dagegen der Weg mittels Klage ans Bundesverwaltungsgericht beschritten werden.

*Art. 82 Teilnahme an Massnahmen von nicht anspruchsberechtigten Personen

nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 59d Abs. 1 AVIG)

Arbeitslose Personen, deren Leistungsanspruch gegenüber der ALV erschöpft ist, sollen nach Ablauf der Leistungsrahmenfrist während 2 Jahren keine Massnahmen nach Artikel 59d besuchen können. Es käme einer Ungleichbehandlung beziehungsweise Privilegierung dieses Personenkreises gleich, könnte er im Anschluss an die Aussteuerung weiterhin AMM besuchen, während die übrigen arbeitslosen Personen die Beitragszeit erfüllen beziehungsweise von dieser befreit sein müssen, um wieder an AMM teilnehmen zu können. Diese Neuregelung entspricht der bisherigen Praxis.

*Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und

Beschäftigungsmassnahmen (Art. 59cbisAbs. 3 AVIG)

Absatz 1, 2 und 3

Beim neuen Artikel 59cbisAVIG handelt es sich um eine formelle Zusammenfassung der Grundsätze zu den AMM. Er bildet (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass solche Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.

Die Definition von Lehrmitteln braucht nicht auf Stufe Verordnung geregelt zu werden. Es genügt eine Regelung im KS AMM. Absatz 1 erster Satz ist deshalb zu streichen. Absatz 2 letzter Satz kann ebenfalls im KS AMM geregelt werden und ist zu streichen. Der übrige Text von Absatz 2 dient als Grundlage für die Verordnung des EVD über Auslagenersatz bei Kursbesuch (vgl. Abs. 3).