Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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*Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme (Art. 59cbisAbs. 2 AVIG)

Klammerinhalt

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbisAVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.

*Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss (Art. 59cbisAbs. 3 AVIG)

Klammerinhalt

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbisAVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.

*Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder

Beschäftigungsmassnahme (Art. 59cbisAbs. 2 und 3 AVIG)

Beim neuen Artikel 59cbisAVIG handelt es sich um eine formelle Zusammenfassung der Grundsätze zu den AMM. Er bildet (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass solche Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.

*Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen (Art.

59cbisAbs. 2 AVIG)

Klammerinhalt

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbisAVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.

Art. 90 Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66 AVIG)

Absatz 1 Buchstabe c und e

Unter Buchstabe c ist die Milderung der bisherigen, eher negativen Formulierung beabsichtigt. Der Zweck des neu geschaffenen Buchstabens e liegt darin,

Einarbeitungszuschüsse in Zeiten erhöhter und anhaltender Arbeitslosigkeit auf junge arbeitslose Personen auszudehnen.

Art. 90a Ausbildungszuschüsse (Art. 66a und 66c AVIG)

Absatz 3

Gemäss Artikel 66c Absatz 1 AVIG muss die an die Arbeitnehmenden zu entrichtende Entlöhnung mindestens so hoch wie der entsprechende Lernendenlohn sein und angemessen auf ihre beruflichen Erfahrungen Rücksicht nehmen. Vom Grundsatz des Lohnes des letzten Lehrjahres soll jedoch abgewichen werden dürfen,