Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. 100 Abs. 2
AVIG)
Der Absatz 1 ist neu in Artikel 100 Absatz 2 AVIG und der Absatz 2 ist bereits in Artikel 52 Absatz 1 ATSG geregelt. Artikel 127 kann daher im AVIV gestrichen werden.
Fünfter Titel: Schlussbestimmungen
*Art. 130a Änderung bisherigen Rechts
Artikel 96c Absatz 2terAVIG (Zugriff Sozialhilfe im Abrufverfahren) bedingt eine Regelung in der AVAM-Verordnung (Art. 4 Abs. 1 Bst. g)20.
Anhang: Änderung bisherigen Rechts
Revision der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung)
*Art. 4 Abs. 1 Bst. g AVAM-Verordnung und Anhang
Der neue Artikel 96c Absatz 2terAVIG, welcher den Organen der Sozialhilfe Zugriff auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme im Abrufverfahren erlaubt, bedarf einer entsprechenden Ergänzung der Aufzählung der an das AVAM angeschlossenen Stellen und der im Anhang festgelegten Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können. Für die Dossierverwaltung und der beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitslosen und sozialhilfeabhängigen Ausgesteuerten nicht zwingend notwendigen Daten wird den Organen der Sozialhilfe der Zugriff nicht gewährt.
C Weiteres Vorgehen und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Im Anschluss an die Vernehmlassung wird der Entwurf unter Berücksichtigung der Ergebnisse überarbeitet werden.
Das revidierte AVIG wird am .....2011 in Kraft treten.
20 Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (SR 823.114)