Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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Bei Arbeiten im grenznahen Ausland kann nicht der Arbeitsort als Anknüpfungspunkt für die Gesuchstellung dienen, sondern es ist der Ort des Betriebes in der Schweiz heran zu ziehen. Damit wird die bestehende Lücke geschlossen.

Art. 119c Tripartite Kommission (Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)

Absatz 2

Der in Artikel 119c Absatz 2 vorgesehene jährliche Tätigkeitsbericht der tripartiten Kommissionen liefert der Ausgleichsstelle keine wichtigen und verwertbaren Informationen. Daher macht es keinen Sinn, die Verwaltungen mit Arbeiten zu belasten, die von keinem Nutzen sind. Benötigt die Ausgleichsstelle dennoch Informationen, kann sie diese bei Bedarf und gezielt direkt bei den Kantonen einholen. Dieser keinen Spielraum zulassende Artikel 119c Absatz 2 ist daher zu streichen.

Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

*Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (Art. 94 Abs. 3 AVIG)

Durch den neuen Artikel 94 Absatz 3 AVIG wird den Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine zu erwartende Leistung der Arbeitslosenversicherung bedürftige Personen bevorschussen, im Falle einer Nachzahlung von ALV-Leistungen ein Rückforderungsrecht gegenüber der ALV eingeräumt.

Die Arbeitslosenkasse benötigt zur korrekten Abwicklung der Nachzahlung diverse Angaben (z.B. Umfang der Vorschussleistung) von der die Nachzahlung beanspruchenden öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle. Um zeitliche Verzögerungen und Doppelzahlungen an die versicherte Person zu vermeiden, wird in Absatz 1 festgesetzt, dass die Forderung bereits im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen ist. Die Arbeitslosenkasse wird der bevorschussenden öffentlichen oder privaten Fürsorgestelle eine Kopie der Auszahlungsverfügung zustellen.

Absatz 2 definiert diejenigen Leistungen von Fürsorgestellen, welche als Vorschussleistungen gelten. Die Regelung orientiert sich an derjenigen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 85bisder Verordnung über die Invalidenversicherung19), weil die IV - wie die ALV - ebenfalls häufig Leistungen nachträglich erbringt, welche von Fürsorgestellen bereits bevorschusst werden mussten.

Der neue Artikel 94 Absatz 3 AVIG räumt das Recht auf Beanspruchung der Nachzahlung sowohl öffentlichen wie auch privaten Fürsorgestellen ein. Während erstere ihre Leistungen auf Grund von kantonalen Sozialhilfegesetzen erbringen, erfolgt bei privaten Fürsorgestellen die Leistungsabwicklung auf vertraglicher Basis. Absatz 2 Buchstabe b macht deshalb eine entsprechende Differenzierung.

19 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201)