Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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AVIG) bildet unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass diese Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.

*Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbisAbs. 2 AVIG)

Klammerinhalt

Formelle Anpassung des Klammerinhalts im Titel mit Verweis auf den neuen Artikel 59cbisAVIG, der die zu streichenden Artikel 61, 62 und 64b Absatz 1 AVIG ersetzt.

Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. 64b Abs. 2 AVIG)

Nach der bisherigen Praxis ist die Höhe des Arbeitgeberanteils verschieden, je nachdem, ob die in Teilzeit an einem Berufspraktikum teilnehmende Person bei gleichem Beschäftigungsgrad das Praktikum an allen Tagen (z.B. vormittags) oder nur an einzelnen Tagen (ganztags) besucht, was sachlich nicht gerechtfertigt ist. Mit der neuen Formulierung wird diese Ungleichbehandlung beseitigt, und die Beteiligung des Arbeitgebers am Bruttotaggeld auf den Zeitraum beschränkt, während dem die versicherte Person effektiv am Praktikum teilnimmt (Beteiligung pro rata). Zudem wird die finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebs auf den Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98 ausgedehnt.

*Art. 97b Motivationssemester (Art. 59cbisAbs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5

AVIG)

Der in Art. 97b festgehaltene durchschnittliche Mindestverdienst nach Ablauf der Wartezeit basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage und muss daher gestrichen werden. Da das kleinste reguläre Taggeld bei rund 400 Franken netto liegt, wird im Sinne einer Gleichbehandlung der monatliche Unterstützungsbeitrag während der Wartezeit auch auf 400 Franken festgelegt.

*Art. 98 Berufspraktikum (Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)

Neu haben sämtliche beitragsfrei versicherten Personen nach Schul- und Studienabgang 120 besondere Wartetage zu bestehen, und der Anspruch auf ALE wird für alle beitragsfrei Versicherten auf 90 Taggelder gekürzt. Dies würde bedeuten, dass Personen nach Studienabschluss, die während der Wartezeit an einem 6-monatigen Berufspraktikum teilnehmen, nach rund 4 Monaten keine Entschädigung mehr ausbezahlt werden könnte, weil ihr Entschädigungsanspruch erloschen wäre. Damit ist die Gefahr verbunden, dass ein Berufspraktikum vorzeitig abgebrochen beziehungsweise gar nicht angetreten würde. Der neue Artikel 98 erlaubt die Ausrichtung eines Unterstützungsbeitrages in Höhe des Mindesttaggeldes, wenn während der Wartezeit ein Berufspraktikum besucht wird.