Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. 11a Abs. 3 AVIG)

Bisher wurde in Artikel 10b fälschlicherweise der Begriff„Maximalbetrag des koordinierten Lohnes“ anstatt "oberer Grenzbetrag“ nach Artikel 8 Absatz 1 des BVG verwendet. 2010 beträgt der obere Grenzbetrag 82 080 Franken (vgl. Art. 5 BVV22).

Art. 16 Zumutbare Arbeit (Art. 16 AVIG)

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Artikel 16 ist ein historisches Relikt. Die hier aufgeführten Tatbestände und die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind in Artikel 30 AVIG aufgeführt und vollumfänglich abgedeckt.

Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

Absatz 1, 3 und 4

Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt und kann gestrichen werden (vgl. analoge Anpassungen in Art. 29 und 42 Abs. 3).

Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person (Art. 40 und 43

ATSG3, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

Absatz 1 bis 3

Das Bundesgericht4 hat zum Thema Arbeitsbemühungen festgehalten, dass die Regelung im bisherigen Artikel 26 Absatz 2bisunbefriedigend sein kann, weil sie die Möglichkeit bietet, die Arbeitsbemühungen systematisch nach Ablauf der Nachfrist ohne entschuldbaren Grund einzureichen. Mit der neuen Regelung ist jede versicherte Person angehalten, bis zum 10. Tag des folgenden Monats die Arbeitsbemühungen einzureichen. Von einer Setzung einer Nachfrist wird - ausser bei objektiver Verhinderung - abgesehen.

Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten wird der Begriff "erbringen" an die Terminologie des ATSG "einreichen" angepasst.

3. Abschnitt: Entschädigung

Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG)

Absatz 2

Ein Wechsel der Arbeitslosenkasse ist nur bei einem Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse möglich. Streichung von „en règle générale“.

2 Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1)

3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)

4 BGE vom 27. Juni 2008; 8C_183/2008