Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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Sprachliche Anpassung in der französischen Fassung an die korrekte deutsche und italienische Version.
Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG
AVIG)
Absatz 1 und 2
Der Datensatz „Kontrolldaten“ ist ein historisches Relikt. Ausnahmslos alle Kantone erfassen die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person".
*Art. 33 Taggeldansatz (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)
Absatz 1
Die neue Regelung in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a AVIG sieht den Wegfall des Anspruchs auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent für unterhaltspflichtige Eltern spätestens mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes vor.
Absatz 3
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG gibt ausschliesslich der Bezug einer Invalidenrente Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Verdienstes, weshalb Absatz 3 Buchstabe b gestrichen wird. Die Stellung eines Antrages auf eine Invalidenrente genügt nicht mehr. Absatz 3 Buchstaben a bis e zählt die Invalidenrenten jener Versicherungen auf, die berücksichtigt werden. Die Liste wird mit der beruflichen Vorsorge (Bst. d) vervollständigt.5
*Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigung (Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2
AVIG)
Absatz 1
Änderung des Verweises vom gestrichenen Artikel 61 auf den neuen Artikel 59cbis Absatz 1 AVIG.
Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Absatz 3bis
Die Sonderregelung für den Bemessungszeitraum namentlich für Kunstschaffende (vgl. Art. 8) wird gestrichen, das heisst Lohnschwankungen, die in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, werden neu nach den Absätzen 1 bis 3 bemessen. Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung die bisherige Bestimmung als teilweise gesetzeswidrig eingestuft hat und somit die ursprüngliche Absicht nicht mehr umgesetzt werden konnte, rechtfertigt sich die Streichung dieser Sonderbestimmung. Das Bundesgericht entschied zu Gunsten dieser Personen, dass Monate ohne Einkommen im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden
5 Botschaft zum AVIG vom 3. September 2008, S. 7750