Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 2 AVIG)
Absatz 1
Die Terminologie der Ausbildungsstufen im AVIV wird an jene des BBG6 und der BBV7 angepasst.
Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende
versicherte Personen (Art. 27 Abs. 3 AVIG)
Dem seit 1. Juni 2006 geltenden Artikel 41b Absatz 2 fehlt die gesetzliche Basis. Die in der Botschaft vorgeschlagene erforderliche gesetzliche Anpassung in Artikel 27 Absatz 3 AVIG wurde jedoch im Rahmen der AVIG-Revision vom Parlament verworfen. Dies bedingt eine Rückführung in die vor dem 1. Juni 2006 geltende Fassung8.
Gemäss Artikel 41b wird für Versicherte, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Mit der Rückführung wird erneut jenen Versicherten, die mittels Zwischenverdienst eine genügende Beitragszeit erwirtschaften, eine neue Rahmenfrist mit in der Regel tieferem versicherten Verdienst eröffnet, ohne dass sie den maximalen verlängerten Taggeldanspruch von 120 Tagen ausschöpfen können. Auch wenn die gesetzliche Regelung für Versicherte nicht immer zu ihrem Vorteil gereicht, hat das Bundesgericht die Bestimmung, wie sie wieder eingeführt wird, als gesetzeskonform beurteilt9.
*Art. 41c Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter
Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 AVIG)
Die Streichung von Artikel 27 Absatz 5 AVIG, wonach der Bundesrat auf Gesuch eines Kantons hin, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen war, die Taggelder um höchstens 120 erhöhen konnte, hat die Streichung der Ausführungsbestimmung in Artikel 41c zur Folge.
Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 AVIG)
Absatz 1
Mit dieser Neuregelung wird klar geregelt, welcher Stelle die versicherte Person die Arbeitsunfähigkeit zu melden hat. Es ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das RAV, das diese Daten für die Vermittlung als erstes benötigt. Im Info-Service
6 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10)
7 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101)
8 Botschaft zum AVIG vom 3. September 2008, S. 7752
9 EVG-Entscheid vom 30. Oktober 2007; C 182/06