Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Im Falle der Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AVIG) muss gemäss Lehre und Rechtsprechung das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren bis mindestens zum Konkursbegehren fortgeschritten sein. Dieser Insolvenztatbestand ist somit erst nach dem gestellten Konkursbegehren bzw. nach unbenütztem Ablauf der Fristansetzung des Konkursrichters für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 SchKG15 erfüllt.
Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch auf IE innert einer Verwirkungsfrist von 60 Tagen geltend machen, das heisst z.B. spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkures oder innert 60 Tage nach dem Pfändungsvollzug (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG).
Die bisherige Fristenregelung nach Artikel 77 Absatz 5 steht nicht im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b AVIG, welcher verlangt, dass mindestens das Konkursbegehren gestellt werden muss, um Anspruch auf IE zu haben.
Im Einklang mit der Fristenregelung nach Artikel 53 AVIG sieht Artikel 77 Absatz 5 neu vor, dass im Falle der Nichteröffnung des Konkurses infolge offensichtlicher Überschuldung der Anspruch auf IE spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 SchKG geltend zu machen ist. Da in diesem Fall keine Veröffentlichung (SHAB16- Publikation) stattfindet, ist für den Fristenbeginn auf die Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmenden abzustellen. Die Arbeitnehmenden, welche das Konkursbegehren gestellt haben (Regelfall), nehmen in jedem Fall Kenntnis vom unbenützten Ablauf der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 SchKG.
Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen
1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung
Art. 81a Erfolgskontrolle der Massnahmen (Art. 59a AVIG)
Absatz 3
Gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe p AVIG und Artikel 81a Absatz 1 übermittelt der Kanton die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem AVAM. Es wird präzisiert, wozu er dies tut (teilweise bereits in Art. 59a AVIG erwähnt) und dass der Fokus auf Arbeitslosengruppen mit erschwerter Vermittelbarkeit gelegt werden soll (z.B. Jugendliche, Ältere, Migrierende). Mit diesem Artikel wird klarer, dass es bei der Auswertung AMM-spezifischer Daten nicht nur um eine einfache „Erfolgskontrolle“ geht, sondern auch um die Optimierung von AMM.
Art. 81c Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c
AVIG)
15 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)
16 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)