Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern (Art. 71b Abs. 2
AVIG)
Absatz 2 und 3
Die Terminologie des AVIV wird an das am 15. März 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angepasst.
*Art. 95e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist (Art. 71d AVIG)
Absatz 2
Artikel 95e Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, weil er gemäss Bundesgericht18 mit Artikel 71d Absatz 2 AVIG nicht vereinbar und daher gesetzeswidrig ist. Das Bundesgericht hat erwogen, indem Artikel 95e Absatz 2 die Verlängerung der Leistungsrahmenfrist auf 4 Jahre nur bei nicht beitragswirksamer Erwerbstätigkeit zulasse, würden arbeitgeberähnliche Personen, die eine Kapitalgesellschaft gegründet haben, gegenüber den in einer Einzelfirma selbstständig Erwerbenden benachteiligt.
Absatz 3
Da Absatz 2 aufgehoben wird, erfolgt in Absatz 3 eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Verlängerung der Rahmenfrist.
3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
*Art. 96 Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme (Art. 64a
Abs. 1 AVIG)
Absatz 1
Der Inhalt von Absatz 1 ist im ebenfalls zu revidierenden Artikel 87 integriert worden. Der neue Artikel 59cbisAVIG (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1 AVIG) bildet unter anderem die Grundlage für die Gewährung von Leistungen an die Organisatoren von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen sowie von Spesenersatz an die Teilnehmenden an diesen Massnahmen. Die Zusammenführung dieser Massnahmearten in einem einzigen AVIG-Artikel bedingt eine analoge Behandlung im AVIV, so dass diese Bestimmungen im AVIV ebenfalls zusammenzuführen sind.
*Art. 96a Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen
(Art. 59cbisAbs. 3 AVIG)
Der Inhalt dieses Artikels ist im zu revidierenden Artikel 85 integriert worden. Der neue Artikel 59cbisAVIG (bei gleichzeitiger Streichung der Art. 61, 62 und 64b Abs. 1
18 BGE 133 V 133