Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. 32 Abs. 3
AVIG)
Absatz 4
Die Karenzzeit soll eine Mitbeteiligung des Arbeitgebers an den Kosten der KAE sicherstellen. Mit der geltenden verlängerten Karenzzeit von 2 Wochen beim erstmaligen Bezug innerhalb einer Saison besteht ein Hinderungsgrund, der den Bezug von KAE auf Grund wetterbedingter Kundenausfälle beschränkt. Die Neuregelung sieht vor, für alle Abrechnungsperioden die Karenzzeit in einheitlichem Umfang zu regeln und auf maximal 3 Tage zu beschränken. Da ein branchenübliches Betriebsrisiko versichert wird, ist es gerechtfertigt, dass die Mitbeteiligung des Arbeitgebers höher ist als bei der „normalen“ KAE.
Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. 34 Abs. 3
AVIG)
Massgebend für die Bemessung der KAE ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Bei Lohnschwankungen hat die bisherige Verordnungsregelung für die Berechnung der KAE den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate herangezogen. Bei erheblich schwankenden Löhnen rechtfertigt es sich, einen längeren Zeitraum (analog Bemessungszeitraum ALE, Art. 37) heranzuziehen. Von dieser Regelung sind z.B. im Schichtbetrieb angestellte Personen betroffen.
Art. 58 Voranmeldefrist (Art. 36 Abs. 1 AVIG)
Absatz 1 bis 4
Die im deutschen Gesetzes- und Verordnungstext verwendete Terminologie ist uneinheitlich. Die neu ausschliessliche Verwendung des Begriffes "Voranmeldung" beseitigt Unsicherheiten.
Absatz 5 (neu)
Arbeitsausfälle infolge wetterbedingten Kundenausfällen (z.B. Schneemangel in Wintersportgebieten) sind gleich wie Arbeitsausfälle infolge Schlechtwetter erst im Nachhinein erkennbar. Bei Arbeitsausfällen infolge wetterbedingten Kundenausfällen soll daher die gleiche Meldefrist wie für die SWE gelten. Die geltende Regelung, wonach wetterbedingte Kundenausfälle 10 Tage im Voraus gemeldet (Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58) werden müssen, ist praxisuntauglich, da das Wetter und dessen Auswirkungen nur bedingt im Voraus erkennbar sind.