Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten

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zum Einstieg in die Arbeitswelt darstellt. Mit der Altersobergrenze von 30 Jahren wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Absolvierende eines Hochschulstudiums beim Studienabschluss häufig älter als 25 Jahre sind.

Aufgrund heutiger Erfahrungen und wissenschaftlicher Untersuchungen muss davon ausgegangen werden, dass die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über einen Konjunkturzyklus hinweg bei 3.3 Prozent liegt. Basis der offiziellen Arbeitslosenquote ist die Erwerbsbevölkerung gemäss Volkszählung 2000. Übersteigt die Arbeitslosigkeit den durchschnittlichen Wert von 3.3 Prozent, kann von einer überdurchschnittlich hohen oder erhöhten Arbeitslosigkeit gesprochen werden.

Absatz 3

Da die bisherige soziale Abfederung von Absatz 1 (Bst. a bis c) aufgehoben wird, ist die Bestimmung von Absatz 3 nicht mehr notwendig.

*Art. 6a Allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 und 1bisAVIG)

Absatz 1

Der Hinweis auf 5 Tage wird gestrichen, da in Artikel 18 Absatz 1 AVIG die allgemeine Wartezeit neu nach Höhe des versicherten Verdienstes abgestuft 5, 10, 15 oder 20 Tage beträgt.

Absatz 2 und 3

Gemäss Artikel 18 Absatz 1bisAVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von den Wartetagen aus. Im Einklang mit dem neuen Artikel 18 Absatz 1 AVIG sollen auch die 5 Wartetage nach Höhe des versicherten Verdienstes und der Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sozial abgefedert werden.

Personen mit einem versicherten Verdienst bis 36 000 Franken haben, unabhängig von einer Unterhaltspflicht, keine Wartezeiten zu bestehen. Personen mit

Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst von 36 001 bis 60 000 Franken haben keine Wartetage zu bestehen.

Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst ab 60 001 Franken haben 5 Wartetage zu bestehen.

bisheriger Absatz 3

Der bisherige Absatz 3 wird gestrichen. Da die allgemeinen Wartetage nach der Höhe des versicherten Verdienstes abgestuft werden, beziehungsweise Versicherte mit geringem versicherten Verdienst keine allgemeinen Wartetage bestehen müssen (vgl. Abs. 2), haben Versicherte mit reduzierten (halbierten) Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 die allgemeinen Wartetage nicht mehr zu bestehen. Die höchste halbierte Pauschale beträgt pro Jahr 19 920, die tiefste halbierte Pauschale 5 208 Franken pro Jahr.

Übersicht: Allgemeine und besondere Wartetage

Nachfolgende Tabellen zeigen einen Überblick der allgemeinen und besonderen Wartetage in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1, 1bis, 2 und 3 AVIG in Verbindung mit Artikel 6 und 6a.