Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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wenn die Arbeitnehmenden keine oder kaum Kenntnisse im auszubildenden oder einem nahe verwandten Beruf haben. Diesfalls wäre es unbillig, vom Arbeitgeber zu verlangen, den Auszubildenden schon bei Beginn der Ausbildung den Lohn des letzten Lehrjahres auszuzahlen.
Absatz 5
Nach Artikel 66c Absatz 4 AVIG verlängert sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Ende der bewilligten Ausbildung. Das heisst, die erstreckte Rahmenfrist wird am Tag der Beendigung beziehungsweise des Abbruchs der Ausbildung aufgehoben und am Folgetag wird eine neue Rahmenfrist eröffnet, sofern die Bedingungen dazu erfüllt sind. Gemäss Artikel 90a Absatz 5 muss die versicherte Person nach Beendigung beziehungsweise Abbruch der Ausbildung jedoch bis zum Ende der nächsten Kontrollperiode mit dem Bezug von ALE warten, weil ihr erst dann eine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann. Absatz 5 letzter Satz der bisherigen Verordnung war somit gesetzeswidrig.
2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
Art. 91 Wohnortsregion (Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Im heutigen Berufsleben ist ein Arbeitsweg von 30 Kilometern beziehungsweise einer halben Stunde nichts Aussergewöhnliches, so dass ein grösserer Teil von arbeitslosen Personen, die eine Stelle gefunden haben, Anspruch auf PEWO erheben können. In Anpassung an die heutige Mobilität der Arbeitnehmenden ist die Schwelle für die Anspruchsberechtigung auf PEWO höher zu legen.
Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit (Art. 68 Abs. 3
AVIG)
Buchstabe a und b
Das Instrument der PEWO darf nicht als Lohnausgleich, sondern muss als Ausgleich der Auslagen (Spesen) verstanden werden. Ist das neue Einkommen tiefer als der versicherte Verdienst, so soll lediglich die Differenz der Auslagen, die sich im Vergleich der neuen zur früheren Tätigkeit ergibt, ausgeglichen werden. Dies wird mit dem neuen Buchstaben b präzisiert.
Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder (Art. 71b Abs. 2
AVIG)
Absatz 2, 3 und 4
Die Terminologie des AVIV wird an das am 15. März 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen17 angepasst.
17 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (SR 951.25)