Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/45: Revision der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) · 21 Seiten
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dürfen. Diese Anpassung wirkt sich bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Gunsten der Kunstschaffenden aus, beseitigt Rechtsunsicherheiten und vereinfacht den Vollzug.
Für Personen mit Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind (z.B. Baubranche), bemisst sich der versicherte Verdienst neu nach Absatz 1 bis 3, jedoch höchstens auf Grund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit. Diese Anpassung ist eine Vereinfachung, wobei den Lohnschwankungen aufgrund der Arbeitszeitkalender nach wie vor Rechnung getragen wird. Mit der alten Formulierung „…aus den letzten zwölf Monaten…“ haben sich verschiedene Rechtsunsicherheiten ergeben. Der Verweis auf die Absätze 1 – 3 in der Neuformulierung behebt diese Rechtsunsicherheiten und der Bemessungszeitraum wird systemkonform analog Absätze 1 - 3 ermittelt. Dabei bildet wie bisher die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit die obere Grenze für die Berechnung des versicherten Verdienstes.
Beispiel 1
Ein Bauarbeiter wird anfangs September arbeitslos. Der Arbeitszeitkalender in der Baubranche sieht in den Sommermonaten eine höhere Arbeitszeit als im Jahresdurchschnitt vor. Der versicherte
Verdienst bemisst sich zu Gunsten des Versicherten aus den letzten sechs Beitragsmonaten gemäss Artikel 37 Absatz 1. Sofern diese Berechnung das mögliche Einkommen aus der
jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überschreitet, erfolgt eine entsprechende Kürzung auf den
jahresdurchschnittlichen Lohn.
Beispiel 2
Eine Bauarbeiterin wird anfangs April arbeitslos. Der Arbeitszeitkalender in der Baubranche sieht in den Wintermonaten eine tiefere Arbeitszeit als im Jahresdurchschnitt vor. Der versicherte Verdienst bemisst sich zu Gunsten der Versicherten aus den letzten zwölf Beitragsmonaten gemäss Artikel 37 Absatz 2. Sofern diese Berechnung das mögliche Einkommen aus der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit überschreitet, erfolgt eine entsprechende Kürzung auf den jahresdurchschnittlichen Lohn (allenfalls bei Überstunden).
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte aus Branchen mit
Arbeitszeitkalender unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit gleich behandelt werden.
Absatz 3ter
Wegen der Streichung von Artikel 23 Absatz 4 und 5 AVIG (Abschaffung der Mitberücksichtigung der Kompensationszahlungen im versicherten Verdienst in einer Folgerahmenfrist) muss Artikel 37 Absatz 3teraufgehoben werden.
Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG)
Die Erhöhung der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes auf 800 Franken bezweckt Bagatellfälle in der ALV zu verhindern. Von der unterschiedlichen Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von 300 Franken für Heimarbeitnehmende und 500 Franken für alle übrigen Versicherten wird abgesehen.