Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Heute werden fast keine Strafverfahren wegen Privatbestechung durchgeführt. Wird die Voraussetzung des Strafantrags in diesem Bereich aufgehoben, so könnte die Anzahl der Strafverfahren steigen. Dies würde mit einem leichten Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verbunden sein. Die aktuellen Ressourcen werden zur Bewältigung dieses Mehraufwands genügen, ist er doch auf einen sehr spezifischen Kriminalitätsbereich beschränkt. Auf den Bund hat die Vorlage keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–201533 angekündigt worden noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–201534. Dies deshalb, weil das Parlament zum Zeitpunkt, als die Botschaft über die Legislaturplanung verfasst wurde, noch nicht beschlossen hatte, welche Folge der parlamentarischen Initiative 10.516 zu geben ist, und weil der Bundesrat sich noch nicht mit dem Bericht der GRECO befasst hatte.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen fallen unter die allgemeine Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 BV).

5.2 Verhältnis zum internationalen Recht

Der Vorentwurf entspricht den internationalen Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung. Die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates und dem entsprechenden Zusatzprotokoll (SR 0.311.55 und 0.311.551) ist durch den Vorentwurf auch unter Berücksichtigung der Auslegung dieser Übereinkommen durch die GRECO gewährleistet.

33 BBl 2012 481

34 BBl 2012 7155