Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
von 164 Staaten ratifiziert wurde, zur internationalen Pflicht erhoben. Das Problem, das sich mit der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gestellt haben könnte, scheint daher selbst auf der theoretischen Ebene unerheblich. Aus der Praxis ist kein konkreter Fall bekannt, bei welchem die Anforderung der beidseitigen Strafbarkeit ein Problem dargestellt hätte.
Auch andere europäische Länder, wie z. B. Frankreich, Dänemark, Schweden, die Niederlande und Portugal kennen den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit und haben einen ähnlichen Vorbehalt wie die Schweiz angebracht.
Vor diesem Hintergrund sprechen weder die Schwere noch die Merkmale der Bestechungstatbestände dafür, dass die Schweiz auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verzichten sollte. Der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt ist demnach beizubehalten.
1.3.4 Verantwortlichkeit der Unternehmen bei passiver Bestechung
Im Bericht «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport» wurde angeregt, die Ausdehnung der kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen (dieser Begriff umfasst die juristischen Personen des Privatrechts, namentlich auch die Vereine) auf die passive Bestechung zu prüfen, ist diese Unternehmenshaftung gegenwärtig doch auf die aktive Bestechung beschränkt (siehe Art. 102 Abs. 2 StGB).
Diese Beschränkung hängt im Wesentlichen mit dem Grundbegriff der kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen zusammen. Die kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen wurde zur Bestrafung strafbarer Handlungen innerhalb des Unternehmens konzipiert. Im Fall der aktiven Bestechung ist davon auszugehen, dass das Unternehmen aus der in ihm begangenen Straftat einen Nutzen zieht. Die passive Bestechung hingegen schadet in der Regel dem Unternehmen, in dem sie stattfindet. Das strafbare Verhalten der bestochenen Person verletzt deren rechtliche Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen. Wenn z. B. bei einer Verhandlung eines Vertrags zwischen zwei Unternehmen der Verhandlungsführer des ersten Unternehmens seinen Partner des zweiten Unternehmens besticht, um einen übermässig vorteilhaften Vertrag zu erhalten, so profitiert das erste Unternehmen von einem sehr vorteilhaften Vertrag, während das Verhalten des Mitarbeiters des zweiten Unternehmens ganz klar dessen Geschäftsinteressen schadet.
Es ist zwar möglich, dass die kumulative strafrechtliche Unternehmenshaftung für passive Korruption eine zusätzliche präventive Wirkung entwickelt, indem die Unternehmen gezwungen werden, Massnahmen zur Vermeidung solcher Straftaten durch ihre Angestellten zu ergreifen. Die Ausdehnung der Haftung widerspricht jedoch der Systematik und der grundsätzlichen Konzeption der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen. Eine kumulative strafrechtliche Verantwortlichkeit für passive Bestechung wird auch von den internationalen Standards nicht verlangt.29
29 Art. 18 des Strafrechtsübereinkommens und Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 des OECD- Übereinkommens.