Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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Verhältnis steht, z. B. wenn es sich beim Dritten um eine politische Partei oder einen Sportverein handelt. Es ist somit nicht mehr erforderlich, dass der Amtsträger selbst einen Nutzen aus dem nicht gebührenden Vorteil zieht.
Auch in diesem neuen Fall wird vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Der Amtsträger muss also auf die eine oder andere Weise vom nicht gebührenden Vorteil Kenntnis haben, damit ein Zusammenhang mit seiner Amtsführung besteht, wie dies in den beiden Artikeln gefordert ist.
Die Strafnormen zur Bestechung von Amtsträgern werden ansonsten nicht geändert. Einzig der französische Wortlaut der Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB wird an die übliche geschlechtsneutrale Formulierung angepasst.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen (Art. 322decies VE-StGB)
In Artikel 322deciesAbsatz 1 des Vorentwurfs werden zwei Bestimmungen kombiniert und sinngemäss übernommen: der geltende Artikel 322octiesZiffer 2 – in dem definiert wird, was im Bereich der Bestechung von Amtsträgern keine nicht gebührenden Vorteile sind – sowie Artikel 4a Absatz 2 UWG – in dem bestimmt wird, was im Bereich der Privatbestechung keine nicht gebührenden Vorteile sind. Der materielle Geltungsbereich der beiden Bestimmungen wird nicht geändert.
In Absatz 2 des Vorentwurfs wird der Wortlaut von Artikel 322octiesZiffer 3 zu Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ohne inhaltliche Änderung übernommen.
2.4 Änderung von Art. 102 Abs. 2 VE-StGB
Da die aktive Privatbestechung inskünftig im StGB und nicht mehr im UWG geahndet wird, muss in Artikel 102 Absatz 2 StGB nicht mehr Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a UWG, sondern Artikel 322octiesVE-StGB aufgeführt werden.
2.5 Änderung des Militärstrafgesetztes (Art. 141a Abs. 1 und 143 Abs. 1 MStG)
Die Artikel 141a Absatz 1 und 143 Absatz 1 MStG (Vorteilsgewährung bzw. -annahme) müssen zur Übernahme der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des StGB angepasst werden (siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 322quinquies und 322sexiesStGB in Kap. 2.2 oben).
Zudem wird der französische Wortlaut der Artikel 141a Absatz 1 und 143 Absatz 1 MStG formell ebenfalls an die übliche geschlechtsneutrale Formulierung angepasst.
Hingegen ist es nicht nötig, die Straftatbestände der aktiven und passiven Privatbestechung in das MStG aufzunehmen, da Militärpersonen als Amtsträger betrachtet werden. Ausserdem sind die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen subsidiär dem zivilen Strafrecht unterworfen (Art. 8 MStG).