Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Die Problematik der Korruption und deren Entwicklung

Das Gebiet der Korruptionsbekämpfung ist seit vielen Jahren in ständiger Entwicklung. Die Korruption stellt eine schwere Verletzung der Grundsätze des Rechtsstaates sowie der Menschenrechte dar und ist ein grosses Hindernis für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Durch die Globalisierung hat die Korruptionsbekämpfung noch an Bedeutung gewonnen. Sie ist z. B. ein wichtiges Instrument zur Vermeidung starker Wettbewerbsverzerrungen in einem immer globalisierteren Markt.

Auf internationaler Ebene wurden mehrere Instrumente zur Korruptionsbekämpfung eingeführt. Die Schweiz ist Vertragspartei der wichtigsten internationalen Übereinkommen in diesem Bereich. Um mit der globalen Entwicklung Schritt zu halten und ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, hat die Schweiz ihr Korruptionsstrafrecht revidiert, zunächst in einer grundsätzlichen Revision im Jahr 2000, dann 2006 in einer spezifischeren Revision. So wurde namentlich die Bestechung fremder und internationaler Amtsträger in den Strafkatalog aufgenommen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen1 eingeführt.

1.1.2 Allgemeine Lage in der Schweiz

Die Schweiz gehört zu den am wenigsten von der Korruption betroffenen Ländern und ihre Strafnormen zur Sanktionierung der Bestechung sind im Allgemeinen angemessen. Dieser Befund wird auch durch die zwischenstaatlichen Institutionen des Europarates, der OECD und der UNO gestützt, die regelmässig die Situation in verschiedenen Ländern untersuchen und Berichte und Empfehlungen dazu veröffentlichen.

So waren die schweizerischen Bestechungsstrafnormen namentlich Gegenstand eines Berichts der GRECO vom Oktober 2011. Die Aufgabe dieser Fachinstitution des Europarates, der die Schweiz angehört, besteht darin, mittels eines Verfahrens zur gegenseitigen Evaluation sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten des Europarates dessen Normen und Standards im Bereich der Korruptionsbekämpfung einhalten. In ihrem Bericht2 anerkennt die GRECO, dass die Schweiz über ein solides Korruptionsstrafrecht verfügt, das die Anforderungen des Strafrechtsübereinkommens über Korruption3 (im Folgenden: Strafrechtsübereinkommen) und dessen Zusatzproto-

1 Der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 102 StGB umfasst alle juristischen Personen des Privatrechts, einschliesslich der Verbände.

2 GRECO, Dritte Evaluationsrunde: Evaluationsbericht über die Schweiz – Strafbestimmungen, vom 21. Oktober 2011, § 93.

3 Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption, SR 0.311.55.