Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind» (Art. 10 UWG). In seiner Botschaft des Jahres 200913 betont der Bundesrat allerdings, dass es sich dabei nicht um blosse Einzelfälle handeln darf. Gemäss den Erläuterungen sind vor allem unlautere Geschäftspraktiken gemeint, die eine grössere Zahl von Opfern voraussetzen, z.B. irreführende Gewinnversprechen, Internetbetrügereien oder dubiose esoterische Angebote.

Durch die Aufhebung der Voraussetzung des Strafantrags kann schliesslich auch der erste Teil der parlamentarischen Initiative 10.516 umgesetzt und der Hauptkritik der GRECO bezüglich der Bestechungsstrafnormen in der Schweiz begegnet werden. Die GRECO empfiehlt angesichts fehlender Verurteilungen wegen Privatbestechung, die Wirksamkeit der betreffenden Strafbestimmungen zu verbessern, indem das Erfordernis des vorgängigen Strafantrags nach Artikel 23 UWG in Verbindung mit Artikel 4a UWG aufgehoben wird.

Zwar wurde bereits im Vorentwurf zur Revision des Korruptionsrechts im Jahr 1998 vorgeschlagen, auf die Voraussetzung eines Strafantrags zu verzichten, was in der Vernehmlassung eher schlecht aufgenommen wurde. Dieser Vorschlag der Initiative 10.516 wurde nun aber von beiden Kommissionen für Rechtsfragen angenommen und wird auch von der GRECO empfohlen. Ausserdem legt das Fehlen von Verurteilungen in der Praxis nahe, dass der weite Kreis der Klageberechtigten nach dem UWG im Bereich der Strafverfolgung der Privatbestechung nicht die beabsichtigte korrigierende Wirkung erzielt hat.

Es ist daher gerechtfertigt, die Voraussetzung des Strafantrags aufzuheben, um damit die Wirksamkeit der Strafbestimmung zur Bestechung im privaten Sektor zu erhöhen.

1.2.1.2 Klärung des Geltungsbereichs der Bestimmung

Auch wenn die Strafbestimmung zur Privatbestechung in der Praxis kaum angewandt wird, ist der Geltungsbereich schon in der Theorie umstritten. Diese Unklarheit führt zu Auslegungsschwierigkeiten bei der Frage, in welchen konkreten Situationen ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Zu einer entsprechenden Kontroverse kam es namentlich infolge des Korruptionsverdachts in Zusammenhang mit der Vergabe der Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022 durch die FIFA.14 Bereits in seiner Botschaft des Jahres 200415 erachtete es der Bundesrat als zweifelhaft, dass Bestechungshandlungen bei der Vergabe von Sportanlässen unter das geltende Recht fallen.

Aufgrund des Legalitätsprinzips muss der Geltungsbereich gesetzlicher Strafnormen klar und präzis bestimmt werden. Die mangelnde Klarheit bezüglich des Umfangs des Straftatbestands der Privatbestechung kann auf zwei Fragen zurückgeführt

13 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 2009 6151, hier 6180.

14 Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011, vom 7. November 2012, S. 24

15 Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), vom 10. November 2004, BBl 2004 6983, hier 7010.