Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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Daraus folgt, dass der Straftatbestand der Bestechung Privater vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst werden und als eigener Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden muss. Dadurch kann auch die Stellung der internationalen Sportverbände geklärt werden, was einer der Hauptbeweggründe für den Ausbau der Strafbestimmungen zur Bestechung Privater ist. Diese Frage ist auch eines der Hauptanliegen der parlamentarischen Initiative 10.516.
1.2.2 Bestechung von Amtsträgern
Die Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB stellen eine gemilderte Form der Bestechung von Amtsträgern unter Strafe. Im Gegensatz zur Standardformulierung der Artikel 322terund 322quaterStGB erfassen diese Strafbestimmungen jedoch nicht den Fall, dass der nicht gebührende Vorteil für einen Dritten bestimmt ist.
Die Fälle, in denen ein nicht gebührender Vorteil für einen Dritten gewährt wird, damit ein Amtsträger eine Handlung vornimmt, die er ohnehin vornehmen müsste, sind mit der aktuellen Formulierung dieser beiden Artikel nicht erfasst. Aufgrund der rechtlich bindenden Verpflichtungen durch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates19 müssen diese Fälle durch das schweizerische Recht ebenfalls erfasst werden. Gemäss der Evaluation der GRECO entsprechen die geltenden Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht umfassend. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Amtsträger auch indirekt einen Nutzen daraus zieht, wenn der Dritte eine ihm nahestehende Person wie z. B. seine Ehefrau ist. Andere Fälle, in denen der Amtsträger zum Dritten in keinem direkten vermögensrechtlichen Verhältnis steht, z. B. als Mitglied einer politischen Partei oder eines Sportvereins, sind durch das geltende Recht hingegen nicht erfasst.
In verschiedenen Fallkonstellationen kann indes auch die Tatsache, dass zur Beeinflussung eines Amtsträgers einem Dritten nicht gebührende Vorteile gewährt werden, das vom Amtsträger geforderte transparente und integre Verhalten negativ beeinflussen. Deshalb muss der Geltungsbereich der Artikel 322quinquiesund 322sexies StGB auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen der nicht gebührende Vorteil einem Dritten einen Nutzen bringt und nicht nur dem betreffenden Amtsträger, wie dies heute der Fall ist. Auch gemäss der GRECO sollten diese Straftatbestände wie die Artikel 322terund 322quaterStGB alle Fälle nicht gebührender Vorteile abdecken, d.h. auch jene, in denen der nicht gebührende Vorteil für einen Dritten bestimmt ist.
Diese Ausdehnung wird ausserdem auch von einem Teil der Lehre unterstützt.20
Die Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB müssen also dahingehend angepasst werden, dass auch die Fälle erfasst sind, in denen der nicht gebührende Vorteil an einen Dritten geht. Der nicht gebührende Vorteil muss aber wie heute im Hinblick auf die Amtsführung des Amtsträgers gewährt werden und der Täter muss auch in diesem Punkt mit Wissen und Willen handeln.
19 SR 0.311.55
20 Vgl. Queloz/Borghi/Cesoni, Processus de corruption en Suisse, S. 373 und Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, S. 370–372.