Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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werden, die im Folgenden zu untersuchen sind: Ist die Beschränkung des Straftatbestands auf den geschäftlichen und den dienstlichen Bereich problematisch, und ist die Verknüpfung zwischen der Privatbestechung und dem unlauteren Wettbewerb sinnvoll?
Unproblematische Beschränkung des Straftatbestands auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten
Der Geltungsbereich der Bestimmung ist zurzeit auf geschäftliche und dienstliche Tätigkeiten beschränkt. Mit dieser Beschränkung werden Tätigkeiten ausser Dienst vom Geltungsbereich der Strafbestimmung ausgeschlossen, was an sich nicht umstritten ist – der Rückgriff auf die Ultima Ratio der strafrechtlichen Sanktion ist so weit wie nötig zu begrenzen. Im Übrigen müssen auch gemäss dem Strafrechtsübereinkommen keine anderen Tätigkeiten erfasst sein.16 Bleibt also noch sicherzustellen, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht zu Unklarheiten rund um die internationalen Sportverbände führt.
Die Angestellten der internationalen Sportverbände werden durch die Bestimmung zweifellos erfasst, denn sie handeln im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten. In Bezug auf die leitenden Funktionen, die in den internationalen Sportverbänden im Nebenerwerb ausgeübt werden, ist der Begriff der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit im weiteren Sinn zu verstehen, nämlich einschliesslich der Tätigkeiten im Nebenerwerb. Damit sind auch die Funktionen erfasst, die nicht als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden, aber wie eine dienstliche Tätigkeit entlöhnt werden.
In der Praxis wird also namentlich auf das Kriterium der Entlöhnung abgestellt werden müssen, um dienstliche Tätigkeiten, die auch im Nebenerwerb ausgeübt werden – z. B. von den Mitgliedern des Exekutivkomitees der FIFA –, von nicht dienstlichen Tätigkeiten wie jener des Präsidenten des lokalen Bienenzuchtvereins, des Kassiers des Turnvereins oder eines Mitglieds eines lokalen Komitees einer politischen Partei zu unterscheiden. Die Bestimmung sollte nicht auf ehrenamtliche Tätigkeiten in der Zivilgesellschaft ausgedehnt werden, z. B. auf den Fall, dass der Präsident eines Quartiervereins ein Schmiergeld erhält, um sich für ein Strassen- oder Bauprojekt einzusetzen.
Weitere mögliche Kriterien zur Klärung der Frage, ob es sich um eine dienstliche oder geschäftliche Tätigkeit handelt, sind die Art der Funktion und der Umfang der Verantwortung oder die Bedeutung und die Funktionsweise der betreffenden Körperschaft.
Es ist demnach nicht erforderlich, die geltende Beschränkung der Strafbestimmung zur Privatbestechung auf geschäftliche oder dienstliche Tätigkeiten anzupassen. Der Wortlaut der Norm kann diesbezüglich beibehalten werden.
Aufhebung der Verknüpfung zwischen Privatbestechung und unlauterem Wettbewerb
Die systematische Einordnung des Straftatbestands der Privatbestechung in das UWG (Art. 4a) schafft eine Verknüpfung zwischen dieser Straftat und dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Gegenwärtig wird die Privatbestechung also aus-
16 Convention pénale sur la corruption - Rapport explicatif, § 53 (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).