Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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chen Tätigkeit. Oben (Kap. 1.2.1.2) wurde erläutert, inwiefern die Tätigkeit der grossen Sportorganisationen durch dieses Tatbestandsmerkmal erfasst wird.
Nebst dem Kriterium der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit bleibt ein weiteres Kriterium für die Definition der Privatbestechung zentral: Es muss ein Dreiparteienverhältnis bestehen. Die Bestechung muss die rechtlichen Interessen eines Dritten verletzen, der, namentlich von seinem Arbeitnehmer oder Beauftragten, erwarten kann, dass dieser sich an seine gesetzliche oder vertragliche Treuepflicht gegenüber ihm hält. Das «käufliche» Verhalten einer Einzelperson, die nicht gegen eine rechtliche Treuepflicht gegenüber einem Dritten verstösst, wird durch die Strafbestimmung weiterhin nicht bestraft. Der Bestechungstatbestand ist zum Beispiel nicht erfüllt, wenn der Leiter eines Unternehmens als dessen alleiniger Inhaber nicht gebührende Vorteile annimmt, um einen Vertrag mit einem Zulieferer abzuschliessen, denn dies ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht rational.
2.1.2 Das Lauterkeitsrecht wird nicht geändert
Obschon die Straftat der Bestechung Privater in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird, muss die aktuelle Definition für das unlautere Handeln im UWG nicht angepasst werden. In einer besonderen Bestimmung, dem geltenden Artikel 4a UWG, muss weiterhin darauf hingewiesen werden, dass die Bestechung Privater ein unlauteres Verhalten darstellen kann. Artikel 4a UWG muss im UWG also beibehalten werden. In Artikel 23, in dem bestimmt wird, welche unlauteren Handlungen strafrechtliche Folgen haben, muss der Verweis auf Artikel 4a jedoch gelöscht werden. Denn die entsprechenden strafrechtlichen Folgen werden nunmehr im Strafgesetzbuch geregelt sein (Art. 322octiesund 322noviesVE-StGB).
Durch die Beibehaltung von Artikel 4a UWG als besondere Bestimmung im UWG können Personen, die durch unlauteres Verhalten in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden, eindeutig ihre Rechte nach Artikel 9 UWG geltend machen, namentlich um zu beweisen, dass auf widerrechtliche Weise ein Schaden entstanden ist. Dazu wird es genügen zu beweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4a UWG erfüllt sind.32 Insbesondere können Personen, die durch eine Privatbestechung in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden, die Beseitigung einer Verletzung beantragen und auf Schadenersatz klagen (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 UWG).
Enthielte das UWG keine besondere Bestimmung mehr zur Privatbestechung, könnten die Rechte nach Artikel 9 UWG nur noch aufgrund der allgemeinen Bestimmung (Art. 2 UWG) eingeklagt werden, was einen deutlichen Nachteil darstellen würde.
2.2 Bestechung von Amtsträgern (Art. 322quinquies und 322sexies VE-StGB)
Aufgrund der Revision der Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB sind inskünftig auch jene Fälle erfasst, in denen im Hinblick auf die Amtsführung eines Amtsträgers einem Dritten ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird. Erfasst sind auch die Fälle, in denen der Amtsträger mit dem Dritten in keinem vermögensrechtlichen
32 Philippe Spitz in P. Jung/P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 156, Art. 9.