Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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Der betreffende Vorschlag, der alle Unternehmen betreffen würde, ist somit abzulehnen. Im Übrigen ist in diesem Bericht nicht auf die spezifische Frage einer auf die Sportorganisationen beschränkten kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit (die auch andere strafbare Verhaltensweisen wie z. B. Manipulationen von Sportresultaten umfassen könnte) einzugehen. Dieser Punkt soll später im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung des Berichts «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport» unter Federführung des Bundesamts für Sport geklärt werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bestechung im privaten Sektor

2.1.1 Neue Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Art. 322octies und 322novies VE-StGB)

In Zukunft wird die Bestechung im privaten Sektor analog zur Bestechung von Amtsträgern von Amtes wegen verfolgt.

Der Wortlaut der neuen Strafbestimmungen entspricht fast genau jenem von Artikel 4a Absatz 1 UWG. Die Tatbestandsmerkmale bleiben dieselben. Auch die Strafe ändert sich nicht (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).30 Die Aufnahme des Straftatbestands der Bestechung Privater in das StGB hat einen Einfluss auf den Geltungsbereich der Bestimmungen: Durch die Aufhebung des Zusammenhangs mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs wird der Geltungsbereich geklärt.

Damit die Bestechung Privater strafbar ist, ist es künftig nicht mehr nötig, dass sie den Markt verzerrt oder den Wettbewerb in unzulässiger Weise verfälscht.31

Die Bestechung Privater wird auch dann strafbar sein, wenn das korrumpierende Verhalten den Wettbewerb nicht beeinflusst, etwa weil es in Zusammenhang mit einem Monopol zum Tragen kommt oder weil die Bestechung nicht mit dem Abschluss eines Geschäfts zusammenhängt, sondern erst nach Abschluss des Vertrags eingesetzt wird. Wie bereits erwähnt ist dies z. B. der Fall, wenn ein Zulieferer von Bremskomponenten den Verantwortlichen für die Qualitätskontrollen bei einem Automobilhersteller besticht, damit er bei der Lieferung über die mangelnde Qualität seines Produkts hinwegsieht. Dieses Verhalten war bis jetzt nicht strafbar, da es den Wettbewerb nicht beeinflusst, weil der Vertrag bereits abgeschlossen ist. In Zukunft wird es strafbar sein. Der Geltungsbereich wird also leicht erweitert, er ist jedoch weiterhin auf dienstliche und geschäftliche Tätigkeiten beschränkt.

Im Übrigen können durch diese Änderung die Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs bei der Vergabe grosser Sportanlässe wie den Olympischen Spielen oder der Fussballweltmeisterschaft behoben werden. Ausschlaggebend ist dabei nur noch das Kriterium der geschäftlichen oder dienstli-

30 So trägt die Strafe der Einschätzung Rechnung, dass die Straftat weniger schwer wiegt als die Bestechung von Amtsträgern (die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird). Dieser Einschätzung würde es widersprechen, den Straftatbestand der Bestechung Privater in ein Verbrechen umzuwandeln, für das eine Strafe bis zu fünf Jahren droht, um ihn zur Vortat der Geldwäscherei zu erheben.

31 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung muss die Handlung objektiv geeignet sein, den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern oder zu mindern oder deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern, BGE 126 III 198, E. 2c, S. 202.