Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Weitere Fragen
Es wurden auch weitere Vorschläge und Kritikpunkte geprüft. Die GRECO hat z. B. empfohlen zu prüfen, ob die von der Schweiz bei der Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalte nicht zurückgezogen und gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorgenommen werden könnten.
Materiell betreffen diese Vorbehalte und Erklärungen Folgendes:
– die missbräuchliche Einflussnahme, die nach schweizerischem Recht nur in sehr beschränktem Mass bestraft wird;
– der Verzicht auf die Bestrafung der Bestechung ausländischer Amtsträger, wenn die Bestechung Handlungen betrifft, welche die ausländischen Amtsträger ohnehin vornehmen müssen;
– das nach schweizerischem Recht vorgesehene Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit zur Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten.
In seinem Bericht «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport»21 hat der Bundesrat im Übrigen gefolgert, dass auch die Ausdehnung der kumulativen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmen (Art. 102 Abs. 2 StGB) auf die passive Korruption zu prüfen sei.
1.3.1 Bestrafung der missbräuchlichen Einflussnahme
Artikel 12 des Strafrechtsübereinkommens schreibt die Bestrafung der vorsätzlichen aktiven und passiven missbräuchlichen Einflussnahme vor. Demnach ist auf der aktiven Seite das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines nicht gebührenden Vorteils als Gegenleistung für denjenigen zu bestrafen, der behauptet oder bestätigt, dass er Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers nehmen kann. Auf der passiven Seite ist das Fordern oder Annehmen eines solchen Vorteils bzw. die Annahme des Angebots oder Versprechens als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme zu erfassen. Die Strafbarkeit nach Artikel 12 besteht unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder nicht oder die mutmassliche Einflussnahme zu einem Ergebnis führte oder nicht.
Die Straftat geht somit von einer Dreiparteienbeziehung aus, in welcher eine Person, die tatsächlich oder mutmasslich Einfluss auf einen Amtsträger ausüben kann, von einem Dritten einen Vorteil erhalten soll, damit die Einflussnahme auf den Amtsträger erfolge. Eine derartige Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer einem Parlamentarier finanzielle Vorteile gewährt, damit dieser von seinem Einfluss gegenüber zwei Gemeinderäten, die Mitglieder seiner Partei sind, Gebrauch macht, damit jene das fragliche Unternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung berücksichtigen.
Diese Tat steht in verschiedenen ausländischen Gesetzgebungen unter Strafe. Das Schweizerische Strafgesetzbuch enthält jedoch keine Strafbestimmung zur «missbräuchlichen Einflussnahme», auch wenn bestimmte schwere Fälle der missbräuchlichen Einflussnahme durch die Artikel 322terbis 322septiesStGB abgedeckt sind.
21 Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011, vom 7. November 2012, Kap. 4.3.5, S. 47.