Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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einstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in seinem Ermessen stehen, sind durch Artikel 322septiesStGB also nicht erfasst.

Wie oben erwähnt, lässt es das Strafrechtsübereinkommen (wie auch das OECD-Übereinkommen24) zu, dass die Bestrafung der Bestechung ausländischer Amtsträger mittels landesrechtlichen Strafnormen umgesetzt wird, die auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Handlung des ausländischen Amtsträgers pflichtwidrig ist oder in dessen Ermessen steht.25 Auf eben diese Fälle ist Artikel 322septiesStGB zugeschnitten. Bei der Ratifikation des Übereinkommens26 hat die Schweiz eine entsprechende Erklärung abgegeben. Die GRECO lädt die Schweiz nun ein, auf diese Einschränkung zu verzichten. Ziel ist hauptsächlich die Unterbindung von geringfügigen Schmiergeldzahlungen (sogenannten «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen. Dabei kann es sich um das Anbringen eines Stempels handeln, den der Amtsträger ohnehin anbringen muss, oder um die Erteilung einer Bewilligung, wenn alle Bedingungen dafür erfüllt sind.

In solchen Fällen, die durch Artikel 322septiesStGB nicht erfasst sind, geht es jedenfalls grundsätzlich nur um sehr geringe Beträge. Auch wenn der Begriff der «petits paiements de facilitation» in der schweizerischen Gesetzgebung nicht bekannt ist, werden solche Zahlungen in der Regel bestraft. Wenn der Bestechende vom Amtsträger durch die Vorteilsgewährung ein Verhalten erkaufen will, das eine Amtspflichtverletzung bildet oder in dessen Ermessen steht, so wird dies unabhängig vom Umfang der nicht gebührenden Vorteilszuwendung durch Artikel 322septiesStGB sanktioniert. Dasselbe gilt für eine Handlung, mit der die Vornahme einer Amtshandlung beschleunigt werden soll. Ein solches Verhalten stellt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung und eine Verletzung des Ermessensspielraums dar. Sie fällt unter Artikel 322septiesStGB, selbst wenn es sich um eine geringfügige Schmiergeldzahlung handelt.

Bei der Einführung von Artikel 322septiesStGB wurde die von den Artikeln 322quinquiesund 322sexiesabweichende Behandlung der Bestechung fremder Amtsträger im Übrigen damit gerechtfertigt, dass die Bestimmungen zur Vorteilsgewährung und -annahme (Art. 322quinquiesund 322sexies) weit über das vom Strafrechtsübereinkommen (und vom OECD-Übereinkommen) Geforderte hinausreichen, indem sie auf die Äquivalenz, d. h. auf jeglichen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einem Einzelakt des Amtsträgers verzichten und schon Schmiergeldzahlungen für die sogenannte Klimapflege erfassen. Die Strafnormen der Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB sind auf die besonders hohen schweizerischen Standards zugeschnitten und lassen sich nicht einfach auf andere Länder übertragen. Schliesslich ist es in erster Linie am fremden Staat, Massnahmen zur Unterdrückung und Vorbeugung solchen Verhaltens zu ergreifen.

In einem vor Kurzem behandelten Korruptionsfall in der Schweiz hat sich gezeigt, dass auch die Gewährung von Vorteilen von geringem Wert («von wenigen Franken») strafbar ist. In einem Entscheid des Obergerichts Zürich vom 16. November

24Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung auslän-

discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Übereinkommen,

SR 0.311.21).

25 Art. 36 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates (SR 0.311.55, SEV 173) und Kommentar 9 zu Artikel 1 Absatz 1 des OECD-Übereinkommens.

26 Obengenannte Botschaft (Fn. 15), BBl 2004 6983, hier 7000 ff.