Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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verankert ist. Im Übrigen haben auch andere europäische Staaten23 darauf verzichtet, die missbräuchliche Einflussnahme unter Strafe zu stellen, und sie haben denselben Vorbehalt am Strafrechtsübereinkommen angebracht.

Aus den genannten Gründen ist für die missbräuchliche Einflussnahme kein spezifischer Straftatbestand zu schaffen.

1.3.2 Ausdehnung der Fälle grenzüberschreitender Bestechung auf Handlungen in Ausübung der Amtspflicht

Nach Artikel 5 des Strafrechtsübereinkommens müssen die Vertragsstaaten auch Bestechungshandlungen nach den Artikeln 2 und 3 (aktive Bestechung und passive Bestechung inländischer Amtsträger) bestrafen, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates (ausländischer Amtsträger) beteiligt ist. Gemäss dem Strafrechtsübereinkommen kann ein Vertragsstaat jedoch erklären, dass er eine solche Handlung nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornimmt oder unterlässt (Art. 36). Dieselbe Pflicht und dieselbe Erklärungsmöglichkeit besteht auch für die Bestechung internationaler Amtsträger im Sinne der Artikel 9 und 11 des Übereinkommens. Die Artikel 2 und 3 des Strafrechtsübereinkommens sehen hingegen keine solche Beschränkung auf die Verletzung der Amtspflichten vor.

Gegen die Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechung inländischer Amtsträger) hat die Schweiz zwei verschiedene Arten von Straftatbeständen in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die erste Art (Art. 322terund 322quaterStGB) betrifft die Fälle, in denen einem Amtsträger Vorteile zugewendet werden, damit er «eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung» vornimmt. Die zweite (Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB) betrifft die Fälle, in denen der Amtsträger bezahlt wird, damit er eine Handlung «im Hinblick auf die Amtsführung» vornimmt. Das betrifft auch die Handlungen in Ausübung seiner Amtspflicht, d. h. die Fälle, in denen der Amtsträger keinen Ermessensspielraum hat. Nach schweizerischem Recht werden erstere Straftatbestände im Allgemeinen als Bestechen und Sich-bestechen-Lassen bezeichnet und letztere als Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme. Die vier Artikel erfüllen die Anforderungen der Artikel 2 und 3 des Strafrechtsübereinkommens betreffend die Bestechung inländischer Amtsträger umfassend. Wie bereits in Kapitel 1.3.1 erwähnt, gehen die Artikel 322quinquiesund 322sexiesStGB weiter als die Anforderungen der internationalen Übereinkommen, da sie keinen Zusammenhang zwischen dem nicht gebührenden Vorteil und einer bestimmten oder bestimmbaren Handlung des Amtsträgers verlangen.

Artikel 322septiesStGB zur Bestechung fremder Amtsträger ist das Pendant zu den Artikeln 322terund 322quaterStGB (Bestechung inländischer Amtsträger) auf Ebene der grenzüberschreitenden Korruption. Er erfasst ausschliesslich die aktive und passive Bestechung im Sinne dieser beiden Bestimmungen. Er gilt mit anderen Worten ausschliesslich für die Fälle, in denen ein Amtsträger bezahlt wird, damit er «eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung» vornimmt. Die Fälle, in denen ein fremder Amtsträger Geld erhält, damit er Handlungen in Über-

23 Zum Beispiel Dänemark, Finnland, die Niederlande und Schweden. Auch Deutschland hat die missbräuchliche Einflussnahme nicht unter Strafe gestellt.