Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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geprüft und werden Vorschläge unterbreitet, die auch die Bestechungsstrafnormen betreffen.
Ganz allgemein äussern auch die internationalen Institutionen gewisse Befürchtungen und empfehlen konkrete Verbesserungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der schweizerischen Strafbestimmungen. Diesbezüglich gibt die GRECO der Schweiz fünf Empfehlungen ab. Wie den Anmerkungen der Gruppe zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu entnehmen ist11, werden einige dieser Befürchtungen und Empfehlungen auch von der betreffenden Einrichtung der UNO geteilt.
1.1.4 Vorgehen des Bundesrats
Vor diesem Hintergrund beschloss der Bundesrat im Juni 2012, die Bestechungsstrafnormen insbesondere unter Berücksichtigung der bis dahin geäusserten Kritik zu revidieren. Es geht nicht um eine grundsätzliche Revision des ganzen Systems zur Korruptionsbekämpfung. Denn wie auch die kürzlichen Berichte der GRECO und der Vereinten Nationen gezeigt haben, hat sich dieses System im Grossen und Ganzen bewährt. Vielmehr sollen die Korrekturen angebracht werden, die angesichts der Entwicklungen der letzten Jahre und auf internationaler Ebene erforderlich erscheinen. Demnach ist folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden:
– der nach den Artikeln 4a und 23 UWG vorgesehenen Voraussetzung eines
Strafantrags bei Bestechung im privaten Sektor: Aufgrund dieser Bedingung können die Strafverfolgungsbehörden bei einem Verdacht auf Bestechung im privaten Sektor keine Untersuchung einleiten, solange kein Strafantrag gestellt wurde.
– der systematischen Einordnung der Privatbestechung im UWG anstatt im
StGB: Durch die Einordnung des Straftatbestands zur Bestechung Privater im UWG wird eine Verknüpfung zwischen der entsprechenden Straftat und dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs hergestellt.
– dem Umfang der Straftatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme
(Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB), die eine mildere Form der Bestechung von Amtsträgern darstellen: Im Gegensatz zur Standardformulierung in den Artikeln 322terund 322quaterStGB sind die Fälle, in denen der nicht gebührende Vorteil für einen Dritten bestimmt ist, in diesen Straftatbeständen nicht erfasst.
– den drei Vorbehalten und Erklärungen, welche die Schweiz anlässlich der
Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls angebracht hat:
– Verzicht auf die Bestrafung der Bestechung fremder und internationaler Amtsträger, falls sie Handlungen betrifft, welche diese ohnehin hätten vornehmen müssen;
– Verzicht auf die Bestrafung der missbräuchlichen Einflussnahme;
11 Office des Nations Unies contre la drogue et le crime, Rapport d'examen de la Suisse [application de la Convention des Nations Unies contre la corruption, cycle 2010-2015], § 51–52 (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).