Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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kolls4 in sehr hohem Ausmass erfüllt. Auch im Bericht über die Schweiz5 im Rahmen des Mechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 fällt die allgemeine Einschätzung der schweizerischen Bestechungsstrafnormen global positiv aus.
1.1.3 Spezifische Kritik
Einige für die Schweiz charakteristische Elemente bedürfen jedoch der besonderen Aufmerksamkeit. Die Schweizer Wirtschaft ist umfassend globalisiert und stark auf internationalen Märkten engagiert, deren Korruptionsbekämpfungsstandards bisweilen mangelhaft sind. Ausserdem haben zahlreiche internationale Sportverbände ihren Sitz in der Schweiz, die oft Drehscheibe grosser wirtschaftlicher und finanzieller Interessen sind und deren Entscheide, z. B. bei der Vergabe der Organisation sportlicher Anlässe von internationalem Prestige, gelegentlich durch Korruptionsskandale in Verruf gebracht werden7.
In diesem Zusammenhang werden spezifische Punkte des schweizerischen Korruptionsstrafrechts ziemlich regelmässig kritisiert. So haben die beiden Kommissionen für Rechtsfragen des Parlaments beschlossen, der parlamentarischen Initiative 10.516 (Fifa. Bestechung von Privatpersonen als Offizialdelikt) Folge zu geben. Die parlamentarische Initiative fordert, dass die Bestechung von Privatpersonen, die aktuell nach den Artikeln 4a und 23 des UWG8 geahndet wird, in ein Offizialdelikt umgewandelt und in den Neunzehnten Titel (Bestechung) des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingefügt wird. Ziel der Initiative ist es insbesondere, die Sportverbände ohne Widersprüchlichkeiten dem Geltungsbereich der Strafbestimmungen zur Bestechung Privater zu unterstellen. Dieses Anliegen wird auch von Transparency International Schweiz im Bericht «National Integrity System Bericht Schweiz»9 geäussert.
Die Korruptionsproblematik ist des Weiteren aus dem Blickwinkel des Sports zur Sprache gebracht worden. Denn auf diesem Gebiet ergeben sich spezifische Probleme mit Korruption und Spielmanipulationen. In Erfüllung des Postulats 11.3754 (Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport) hat der Bundesrat im November 2012 den Bericht «Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport»10 veröffentlicht. In diesem Bericht wird die Problematik eingehend
4Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption,
SR 0.311.551.
5Office des Nations Unies contre la drogue et le crime, Rapport d'examen de la Suisse
[application de la Convention des Nations Unies contre la corruption, cycle 2010-2015], § 16 (Dokument nicht auf Deutsch verfügbar).
6Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption,
SR 0.311.56.
7 Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates, vom 28. Juni 2011, vom 7. November 2012, S. 22–23.
8 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241.
9 Transparency International Schweiz, National Integrity System Bericht Schweiz, veröffentlicht am 7. Februar 2012, S. 40.
10 Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport; Bericht in Erfüllung des Postulats 11.3754 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 28. Juni 2011, vom 7. November 2012.