Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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schliesslich dann bestraft, wenn sie in den Geltungsbereich des UWG fällt. Nach Artikel 2 UWG gilt dieses Gesetz für jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Privatbestechung im Sinne des UWG verzerrt somit den Markt und verfälscht den Wettbewerb in unzulässiger Weise. Nach der Rechtsprechung muss die Handlung objektiv geeignet sein, den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu verbessern oder zu mindern oder deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern.17

Wenn z. B. bei der Vergabe eines Liefervertrags durch einen Autoproduzenten ein Bremsenhersteller dessen Einkaufsverantwortlichen besticht, um den Zuschlag zu erhalten, obwohl sein Produkt nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, so verzerrt er durch sein unlauteres Handeln den Markt, indem er den Wettbewerb verfälscht. Sein Verhalten ist gestützt auf das UWG strafbar.

Wird der Wettbewerb durch das korrumpierende Verhalten hingegen nicht verfälscht, etwa im Zusammenhang mit einem Monopol oder wenn nicht zum Abschluss eines Geschäfts bestochen wird, sondern erst nach Abschluss des Vertrags, so ist die Bestechung nicht strafbar.

Wenn z. B. ein Zulieferer von Bremskomponenten den Verantwortlichen für die Qualitätskontrollen bei einem Automobilhersteller besticht, damit er bei der Lieferung über die mangelnde Qualität seines Produkts hinwegsieht, wird der Wettbewerb durch dieses Verhalten nicht verfälscht, da der Vertrag bereits abgeschlossen wurde. Auch wenn die Kriterien nach Artikel 4a UWG an sich erfüllt sind, wäre ein solches Verhalten nach dem UWG nicht strafbar, da das Gesetz aufgrund des Geltungsbereichs nach Artikel 2 UWG nicht auf den Fall anwendbar ist.

Zurzeit hängt die Privatbestechung somit noch mit dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des UWG zusammen. Diese Verknüpfung erscheint jedoch zunehmend als künstlich oder gar inkohärent, sind ähnliche Verhaltensweisen doch je nach Kontext (Wettbewerbssituation oder nicht) strafbar oder nicht.

Ausserdem ist es zweifelhaft, ob Bestechungshandlungen in Verbindung mit der Vergabe grosser Sportanlässe wie den Olympischen Spielen oder der Fussballweltmeisterschaft durch diese Verknüpfung mit dem UWG erfasst sind.18 Grundsätzlich stehen Kandidaturstädte nämlich nicht in einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG, so wie auch die internen Wahlverfahren zur Besetzung der leitenden Funktionen in diesen Organisationen nicht zu einem Wettbewerb im Sinne des UWG führen. Die Verknüpfung zwischen dem Straftatbestand der Privatbestechung und dem unlauteren Wettbewerb kann bei der Klärung der Frage, ob bestimmte private Organisationen, im Besonderen internationale Sportverbände, den Bestechungsstrafnormen unterstehen, demnach zu konkreten Problemen führen. Angesichts der erheblichen finanziellen Interessen hinter der Vergabe der Olympischen Spiele oder der Fussballweltmeisterschaft beispielsweise muss indes geschlossen werden, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, dass solche Verfahren nicht mit dem Mangel der Korruption behaftet sind, zumal die jüngsten Entwicklungen gezeigt haben, dass sich die internen Mechanismen dieser Organisationen als unzureichend erweisen können.

17 BGE 126 III 198, E. 2c, S. 202

18 Obengenannte Botschaft (Fn. 15), BBl 2004 6983, hier 7010.