Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten
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Ist der Intermediär z. B. ein Amtsträger, so macht sich dieser, wenn er einen Vorteil annimmt, um seinen Einfluss auf einen ebenfalls mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten auszuüben, des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quaterStGB) oder der Vorteilsannahme (Art. 322sexiesStGB) schuldig. Die den Vorteil gewährende Person macht sich ihrerseits nach Artikel 322terStGB (Bestechen) oder nach Artikel 322quinquiesStGB (Vorteilsgewährung) strafbar. Allerdings muss dazu der gewährte oder in Betracht gezogene Vorteil im Zusammenhang mit dem Amt des Intermediärs stehen. Anders ausgedrückt ist nach schweizerischem Recht jeder Fall als Delikt anzusehen, in dem ein Amtsträger von einem Privaten einen nicht gebührenden Vorteil fordert oder sich gewähren lässt, um seinen Einfluss auf einen anderen Amtsträger oder ein anderes Behördenmitglied zu missbrauchen, sofern die Einflussnahme im Zusammenhang mit seiner eigenen Amtsführung steht.
Ist der Intermediär hingegen eine Privatperson, ist der Straftatbestand der Bestechung nur in bestimmten Fällen erfüllt. Wenn der zu beeinflussende Amtsträger in eine Bestechungsabrede eintritt und sie akzeptiert, wird der Bestechungstatbestand in den meisten Fällen erfüllt sein. So macht sich je nach Absprache unter den Beteiligten der Dritte der aktiven Bestechung (oder der Anstiftung hierzu) strafbar, der Amtsträger der passiven Bestechung und der Intermediär der aktiven Bestechung (oder der Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu). Wenn die den Vorteil versprechende Person mit dem Intermediär vereinbart, dass dieser den Amtsträger direkt bestechen solle, der Intermediär jedoch nicht tätig wird, liegt ein Fall der versuchten Anstiftung zu aktiver Bestechung vor, welcher in Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 StGB strafbar ist.
Bereits in seiner Botschaft des Jahres 200422 hatte der Bundesrat den Gesetzgebungsbedarf im Bereich der missbräuchlichen Einflussnahme geprüft. Er kam zum Schluss, dass sich eine Strafnorm zur missbräuchlichen Einflussnahme als wenig effizient erweisen und namentlich zu Beweisschwierigkeiten führen würde. Zudem würde sich die Abgrenzung der zulässigen Verhaltensweisen, wie z. B. dem Lobbying, von den unzulässigen als sehr risikobehaftetes und komplexes Unterfangen erweisen. Der Gesetzgeber hat es dementsprechend bevorzugt, den Fokus auf die Integrität der Amtsträger zu legen, deren Bestechungshandlungen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentliche Verwaltung, die Justiz und generell die Behörden gefährden kann, anstatt das Verhalten von Privatpersonen zu bestrafen, die sich ausserhalb der öffentlichen Verwaltung befinden.
Das geltende schweizerische Recht konzentriert sich somit auf das Verhalten des letzten Gliedes in der Kette – den Amtsträger – und bestraft nicht nur die Bestechung im engeren Sinn (Art. 322terund 322quaterStGB), sondern auch die Fälle der Vorteilsannahme und -gewährung (Art. 322quinquiesund 322sexiesStGB). Diese Auffangtatbestände gehen sehr viel weiter als die Anforderungen der internationalen Übereinkommen. Denn sie verlangen keinen Zusammenhang zwischen dem nicht gebührenden Vorteil und einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Handlung des Amtsträgers.
Zusammengefasst sind die schwersten Formen der missbräuchlichen Einflussnahme nach schweizerischem Recht bereits strafbar. Die schweizerischen Strafbestimmungen erfassen die der Bestechung vorangehenden Schritte gemäss einem anderen, ebenfalls angemessenen Ansatz, der in den Artikeln 322quinquiesund 322sexiesStGB
22 Obengenannte Botschaft (Fn. 15), BBl 2004 6983, hier 7013 ff.