Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

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– Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht zur Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten.

– der Strafbarkeit der Unternehmen im Sinne von Artikel 102 StGB für die

passive Privatbestechung.

1.2 Hauptaspekte der Revision

1.2.1 Bestechung im privaten Sektor

1.2.1.1 Aufhebung der Voraussetzung eines Strafantrags

Gegenwärtig wird die Bestechung Privater nur auf Antrag verfolgt (Art. 4a und 23 UWG). In der Praxis soll es bisher offenbar zu keiner Verurteilung wegen Privatbestechung gekommen sein, obwohl die Bestimmung schon vor mehr als sechs Jahren in Kraft getreten ist.12 Dass es zu keiner Verurteilung gekommen ist und nur sehr wenige Fälle hängig sind, lässt den Schluss zu, dass die Voraussetzung des Strafantrags für die Strafverfolgungsbehörden eine zu hohe Hürde darstellt oder dass die betroffenen Akteure des privaten Sektors (in der Regel Arbeitgeber oder Auftraggeber) sich mit dem Täter nach Aufdeckung der Tat gütlich einigen, um Reputationsschäden zu vermeiden.

Oft besteht aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Privatbestechung. Bestechung, die öffentlichen und privaten Interessen schadet, ist eine zu schwere Straftat, als dass deren Verfolgung dem Gutdünken der Privatpersonen überlassen werden kann, wie dies z. B. bei einer Sachbeschädigung oder einem Diebstahl in der Familie (die gestützt auf Art. 144 Abs. 1 bzw. 139 Ziff. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden) der Fall ist.

Nebst den finanziellen Interessen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers kann die Bestechung Privater z. B. der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit schaden, wenn Geschäftstätigkeiten in diesem Bereich mit Korruption behaftet sind.

Dessen ungeachtet ist die Privatbestechung grundsätzlich nicht hinnehmbar und betrifft die Gesellschaft als Ganzes. Deren Verfolgung liegt also im öffentlichen Interesse.

Wird die Privatbestechung, wie im Folgenden vertreten, in das StGB aufgenommen, so wird es hingegen nicht mehr möglich sein, sich bei der Bestimmung der Kläger auf die relativ weit gefasste Klagelegitimation nach dem UWG zu stützen. Das UWG verfolgt nämlich nicht denselben Ansatz wie das StGB, in dem das Klagerecht ausschliesslich dem Geschädigten zusteht. Im UWG wird es auf Berufsverbände und Konsumentenschutzorganisationen ausgedehnt. Auch der Bund kann klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn: «das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind» oder wenn «die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer

12 Aufgrund der Einordnung der Straftat im UWG gestaltet sich eine genaue statistische Erhebung schwierig. Eine Umfrage des Bundesamtes für Justiz bei den kantonalen Staatsanwaltschaften im Sommer 2012 hat ergeben, dass keiner von ihnen ein Fall von Verurteilung wegen Bestechung Privater bekannt war. Sie haben insgesamt acht Fälle gemeldet. Einer davon führte zu einer Nichtanhandnahmeverfügung, die sieben anderen waren noch hängig.