Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/141: Änderung des Korruptionsstrafrechts · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

201027 wurde bestätigt, dass ein geringfügiger Vorteil weder erlaubt noch sozial üblich ist (Art. 322octiesStGB), sobald der Amtsträger damit dazu bewogen werden soll, seine Amtspflicht zu verletzen, oder sobald damit sein Ermessen beeinflusst werden könnte. Dabei ging es um einen Fall aktiver Bestechung eines schweizerischen Amtsträgers (Art. 322terStGB). Diese Einschätzung ist aber insofern auch auf Artikel 322septiesStGB anwendbar, als sich die Tatbestandsmerkmale der beiden obengenannten Straftatbestände in dieser Hinsicht entsprechen. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Ziel der Tat darin bestand, den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Unterlassung einer Amtshandlung zu bewegen. Die Anwendbarkeit von Artikel 322octiesStGB wurde verneint, weil keine noch so geringfügige Zuwendung als sozial üblich betrachtet werden kann, wenn sie den Amtsträger zu einer Amtspflichtverletzung verleiten oder eine in dessen Ermessen stehende Handlung beeinflussen soll.

Es bestehen auch keine neuen Gründe, von diesen Überlegungen abzuweichen. Folglich ist auf eine Ausdehnung von Artikel 322septiesauf Handlungen in Ausübung der Amtspflicht zu verzichten und die von der Schweiz abgegebene Erklärung zu den Artikeln 5, 9 und 11 des Strafrechtsübereinkommens beizubehalten.

1.3.3 Aufhebung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit

Gemäss dem Strafrechtsübereinkommen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b und c) darf die beidseitige Strafbarkeit an sich keine Bedingung für die Verfolgung von im Ausland begangenen Bestechungshandlungen sein. Das Übereinkommen lässt es jedoch zu, diesbezüglich einen Vorbehalt anzubringen, was die Schweiz getan hat.28

Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist ein wesentlicher Grundsatz des schweizerischen Strafrechts. Er besagt, dass das Strafgesetzbuch nur dann auf im Ausland begangene Handlungen angewendet wird, wenn die Handlungen auch am Begehungsort strafbar sind. Diese Regel ist eine Ausprägung des Legalitätsprinzips, welches Verfassungsrang hat. Mit anderen Worten erlauben nur aussergewöhnliche Gründe jemanden zu bestrafen, welcher sich an seinem Aufenthaltsort rechtskonform verhält. Entsprechend sieht das schweizerische Recht nur wenige Ausnahmen vor, wie z. B. wenn es um den Schutz des schweizerischen Staates und die Landesverteidigung (Art. 4 StGB) oder die sexuelle Integrität von Minderjährigen (Art. 5 StGB) geht. Auch für spezifische sehr schwere Straftaten gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise für Geiselnahme (Art. 185 Abs. 5 StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 264m StGB).

Die Anforderung der beidseitigen Strafbarkeit wird indessen so interpretiert, dass es genügt, wenn die betreffende Handlung auch am Begehungsort strafbar ist, ohne dass es nötig ist, dass die Definition der Handlung oder die Strafe identisch sind (abstrakte beidseitige Strafbarkeit). Ausserdem ist zu bedenken, dass die Bestechung von Amtsträgern eine gängige Straftat ist, welche wahrscheinlich von fast allen Staaten der Welt geahndet wird. Zudem wird die Bestrafung der Bestechung in verschiedenen Rechtsinstrumenten, einschliesslich der UNO-Konvention, welche

27 Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 16. November 2010 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – SB 100547.

28 Obengenannte Botschaft (Fn. 15), BBl 2004 6983, hier 7020 ff.