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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201111
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):
a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen nach Artikel 7 Absatz 2 TSV12 (Klauentiere) und Artikel 18a Absatz 4 TSV (nur Equiden);
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 7
1 Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden:
c. die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15b Abs. 1bis oder 15f Abs. 1 TSV13).
7 Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle nach Artikel 15dbis Absatz 1 oder 15f Absatz 1 TSV der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
Art. 13 Abs. 4
4 Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
Art. 21 Abs. 1
1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.