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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

AS 2012

2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 14 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.

3 Er verhängt zum Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der betroffenen Rinderhaltung, bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt ein negatives Resultat ergeben hat.

Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen

1 Auf überregionalen Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die aus einem anerkannt BVD-freien Betrieb stammen und virologisch negativ auf BVD getestet worden sind.

2 Auf regionalen Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die aus einem anerkannt BVD-freien Betrieb stammen.

Art. 174g Impfungen

Impfungen gegen BVD sind verboten.

Art. 206 Abs. 2bis und 5

2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.

5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:

a. nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind, oder

b. die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist.

Gliederungstitel vor Art. 245

10. Abschnitt: Lungenentzündungen der Schweine

A. Enzootische Pneumonie

Art. 245 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.