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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

AS 2012

Art. 245e Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an:

a. dass in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:

1. für eine Dauer von 10 bis 14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden,

2. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;

b. dass in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.

2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.

3 Besteht eine akute Gefährdung benachbarter Bestände, kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.

4 Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.

5 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.

Art. 245f Impfungen

Impfungen gegen EP sind verboten.

Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten

Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.

Art. 245h Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Gesetzes werden nicht entschädigt.

Art. 245i

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