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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten

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Tierseuchenverordnung

Art. 123c

Aufgehoben

Art. 124 Tauben

1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung bei Tauben mit einem vom BVET zugelassenen Totimpfstoff erlaubt.

3 Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen,

müssen gegen Paramyxovirose geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung gegen Paramyxovirose geimpft worden sind.

4 Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Paramyxovirose und der Newcastle-Krankheit der Tauben.

Art. 125 Newcastle-Krankheit bei anderen Vögeln

Tritt die Newcastle-Krankheit bei anderen Vögeln als Hausgeflügel und Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

Art. 129 Abs. 1, 2 und 3 Bst. a

1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf-, Ziegen-, und Schweinegattung dem Bestandestierarzt.

2 Der Bestandestierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.

3 Die Untersuchung umfasst:

a. bei Rindern: BVD, Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie IBR-IPV (serologisch);

Art. 131 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.

Art. 151 Abs. 1 Bst. a

1 Brucellose der Rinder liegt vor, wenn:

a. die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder