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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Tierseuchenverordnung
Art. 245a Diagnose
1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
a. der Erregernachweis positiv ausfällt und entweder die klinischen Symptome oder der makroskopische Lungenbefund für EP sprechen; oder
b. drei der vier folgenden Kriterien für EP sprechen: die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund, die serologischen Untersuchungen oder die epidemiologischen Abklärungen.
2 Die Interpretation der Befunde richtet sich nach den vom BVET erlassenen Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Art. 245b Amtliche Anerkennung
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
Art. 245c Meldepflicht und Überwachung
1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
Art. 245d Verdachtsfall
1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
a. klinische Symptome auf EP hinweisen;
b. bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
c. der Erregernachweis für EP spricht;
d. die serologische Untersuchung ein positives Resultat ergeben hat; oder
e. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.